Im Wien der NS-Zeit wurden Homosexuelle strafrechtlich verfolgt. Eine im queeren Archiv QWIEN angelegte Datenbank mit digitalisierten Strafakten der Zeit liefert Erkenntnisse, wie Behörden und Denunzianten damals Homosexuelle sahen. Kann sie auch über Selbstbilder der Verfolgten Auskunft geben?
Homosexuelle wurden in Österreich während des Nationalsozialismus strafrechtlich verschärft verfolgt. Lange weigerten sich Staat und Öffentlichkeit sie als Opfer des Nationalsozialismus aufzufassen, und das ihnen zugefügte Unrecht drohte in Vergessenheit zu geraten. Erst mit der schrittweisen Entkriminalisierung homosexueller Handlungen seit den 1970er Jahren war es möglich, sich gezielt für die Anerkennung ihres Opferstatus einzusetzen. Dazu kam es schlussendlich erst nach 2000: Vom Strafrecht als Täter*innen kategorisierte Personen wurden nun als Opfer eines institutionellen Verfolgungsapparates anerkannt.1
Möchte man mehr über jene Verfolgten erfahren, ist man auf die Akten angewiesen, die bei ihren Strafverfahren anfielen. Diese Akten schildern einzelne Personen, überliefern ihre Aussagen und erlauben so Rückschlüsse auf die homosexuelle Subkultur der Zeit des Nationalsozialismus. Die systematische Auswertung der Strafakten begann 2013 mit einem Forschungsprojekt, das am Zentrum für queere Geschichte Wien (QWIEN) angesiedelt ist. Dieses Projekt – die »›Namentliche‹ Erfassung der homosexuellen und transgender Opfer des Nationalsozialismus in Wien« – resultierte in einer NS-Opfer-Datenbank. Wer QWIEN heute besucht und sich an einen der Computerterminals gleich hinter der Eingangstür setzt, bekommt mit wenigen Mausklicken hunderte Verfolgungsfälle angezeigt. So wollten die Mitarbeitenden den Weg für künftige Forschung ebnen und gleichzeitig den Opfern ein digitales Denkmal setzen.2
Die Akten wurden von jenen Institutionen angelegt, die die Homosexuellen verfolgten, d.h. die darin enthaltenen Dokumente stammen in der Regel nicht aus der Hand der Betroffenen selbst. Sie bieten also in erster Linie Fremdbilder: einen Blick von außen auf Homosexualität. Im Folgenden möchte ich jedoch zeigen, dass sich durch eine aufmerksame Lektüre in den Akten auch Selbstbilder homosexueller Männer und Frauen entdecken lassen. Selbst ein Polizeiverhör, in dem Aussagen unter Zwang produziert wurden, enthält mitunter Selbstzeugnisse, in denen Verfolgte ihr Handeln und ihre Identität mit eigenen Worten beschreiben.
»Wider die Natur«
In Österreich war bis zum 17. August 1971 ein sexueller Akt zwischen zwei Personen des gleichen Geschlechts strafbar.3 Die entsprechenden Paragrafen stammten aus dem 19. Jahrhundert. So enthielt schon das Strafgesetz von 1852 einen expliziten §129 »Verbrechen der Unzucht I. wider die Natur«, der besagte: »Als Verbrechen werden auch nachstehende Arten der Unzucht bestraft: I. Unzucht wider die Natur, das ist a) mit Thieren; b) mit Personen desselben Geschlechts.«4 Gleichgeschlechtlicher Sex wurde somit in der österreichischen Rechtsordnung als Verbrechen der »Unzucht« verstanden und konnte mit bis zu fünf Jahren schwerem Kerker bestraft werden.
Die Gesetzeslage beschrieb ein der Gesellschaft abverlangtes Moral- und Sittenverständnis und gab ein normiertes Sexualverhalten vor.5 Der Grazer Historiker Hans-Peter Weingand formulierte treffend: »Die ›Unzucht‹ war es, die eine Person vor Gericht brachte, nicht aber die sexuelle Orientierung oder Identität.«6 Fand gleichgeschlechtlicher Sex statt, wurde ein Verbrechen begangen, welches strafrechtliche Folgen nach sich zog.7 Die strafrechtliche Verfolgung homosexueller Personen nach §129 Ib überdauerte das Ende der Habsburger Monarchie, die Erste Republik, die Zeit der ›Ostmark‹ und ragte bis weit in die Zweite Republik hinein. Im Jahr 1971 wurde der §129 Ib im Zuge der »kleinen Strafrechtsreform« aufgehoben, womit ein erster Schritt zur Entkriminalisierung gleichgeschlechtlicher Handlungen und Beziehungen erfolgte. Bis in das Jahr 2001 bestanden jedoch weitere vier Paragrafen, die gewisse gleichgeschlechtliche Handlungen weiterhin als Straftat klassifizierten.8
Die strafrechtliche Verfolgung erreichte nach der Zeit des »Anschlusses« Österreichs 1938 an das Deutsche Reich einen Höhepunkt. Der §129 Ib bestand weiterhin und wurde durch den §175 des Reichsstrafgesetzbuches (RStGB) – sein Äquivalent im Deutschen Reich – innerhalb der NS-Militärjustiz sogar noch verschärft. Die Drastik der Verfolgungspraxis zeigte sich in den Sondergerichten, die nach der »Verordnung gegen Volksschädlinge« vom 5. September 1939 gegründet wurden und Todesurteile verhängen konnten.9
Im Jahr 1940 wurde die österreichische Spruchpraxis an den im Jahr 1935 verschärften §175 RStGB angeglichen. Dieser legte fest, dass für eine Verurteilung keine beischlafähnliche Handlung bewiesen werden musste, sondern bereits beispielsweise die bloße Erregung beim Betrachten des Geschlechtsteils einer Person des gleichen Geschlechts als Unzucht klassifiziert werden konnte.10 Im selben Jahr wurde auch die sogenannte ›freiwillige Entmannung‹ als Maßnahme gegen Homosexualität in die österreichische Rechtsordnung integriert.11
Der Verfolgungsapparat des NS-Regimes in Wien basierte auf der Ermittlungstätigkeit zweier Polizeibehörden: das »Referat II S I« der Gestapo, das sich im beschlagnahmten Hotel Métropole am Morzinplatz befand, sowie das »Referat II B« der Wiener Kriminalpolizei.12 Die Verhaftungen stiegen seit 1938 deutlich an und verzeichnen im folgenden Jahr einen evidenten Höhepunkt.13 Neben Anzeigen, Razzien und Denunziationsschreiben gingen die Ermittler nach dem Schneeballprinzip vor: Verhöre und Wohnungsdurchsuchungen von verhafteten Personen lieferten Indizien auf weitere Sexualpartner*innen.14 Die Kripo führte zusätzlich Observierungen in Bädern oder öffentlichen Toiletten durch. War genug Beweismaterial zusammengetragen, wurde gegen die Beschuldigten Anzeige erstattet, woraufhin die Staatsanwaltschaft bei Gericht Anklage erhob. Die Ermittlungen und Gerichtsverfahren wurden schriftlich dokumentiert und in den Strafakten festgehalten.
Nach der Befreiung 1945 wurden homosexuelle Männer und Frauen nicht als Opfer des Nationalsozialismus anerkannt, weil gleichgeschlechtlicher Sex in Österreich strafbar blieb und die Verfolgung weiterging. Das offizielle Gedenken an die Opfer des NS-Regimes klammerte Verbrechen an homosexuellen Personen dementsprechend zunächst aus. Erst nach Abschaffung des §129 Ib im Jahr 1971 konnte ein Engagement für das Gedenken an die homosexuellen und transgender Opfer des Nationalsozialismus in Österreich beginnen.15 Es dauerte allerdings bis 2005, dass diese Gruppen in das Opferfürsorgegesetz aufgenommen wurden und damit Anspruch auf eine staatliche Rente bekamen.
Der Strafakt als Quelle
Die Strafakten können heute dazu verwendet werden, die Verfolgung homosexueller Männer und Frauen zu erforschen. Das bedarf jedoch einer kritischen Reflexion, da die Strafakten kein neutrales Relikt der Vergangenheit sind, sondern Sachverhalte aus der Perspektive der verfolgenden Behörden – Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht – schildern. Die Aussagen der Verhörten und Angeklagten wurden protokolliert. Diese Protokolle können aber nicht ohne weiteres als »Ego-Dokumente« verstanden werden, die Auskunft über die Selbstwahrnehmung von Individuen geben.16 Dafür muss man sie aber »gegen den Strich lesen«, wie der Historiker Stefan Micheler erläutert:
»Die Äußerungen der Angeklagten werden durch den Verfolgungsapparat, wie der Polizei, der Staatsanwaltschaft, der Gerichte, der Gerichtshilfe, der begutachtenden Mediziner und der Justizvollzugsanstalt, entsprechend deren Wahrnehmungshorizontes wiedergegeben. Die Männer begehrenden Männer mussten sich auf Grundlage der Raster und des Wertesystems der Verfolger äußern. Sie begegneten ihren ›Autoren‹ nicht freiwillig, sondern im Rahmen der Strafverfolgung in stereotypen Situationen. […] Somit ist auch nach dem ›Wahrheitsgehalt‹ der Aussage zu fragen bzw. danach, was von dem, was die Verhörten dort berichteten, sich mit ihren Wahrnehmungen deckte. Trotzdem erhalten die Akten wichtige Informationen, die sich durch sensible Betrachtung herauslesen und – falls notwendig – entschlüsseln lassen.«17
Bei dieser Lektüre gegen den Strich kommt es zu einer grundlegenden Verschiebung der Täter*innenrolle. Die Verhör- und Gerichtsprotokolle schildern aus Perspektive der Ermittlungsbehörden und verstehen Homosexuelle als Straftäter*innen. Für die forschende Historiker*in ist das genaue Gegenteil der Fall: Die Akten sind »Verfolgerquellen« und die darin genannten Personen sind die Opfer eines Verfolgungsapparats.
Werkzeuge eines Bewegungsarchivs
Das Zentrum für queere Geschichte QWIEN ist ein wichtiger Ort für die Erschließung der Akten aus Opferperspektive, obwohl das Material physisch im Wiener Stadt- und Landesarchiv aufbewahrt wird. Seit 2013 ist das Projekt der »›Namentlichen‹ Erfassung« bei QWIEN angesiedelt.18 Es widmet sich der umfassenden Aufarbeitung der Verfolgung homosexueller Personen während der NS-Zeit in Österreich. Ziel ist, alle verfügbaren Quellen dieser Verfolgungsgeschichte zusammenzutragen und sie in Form einer NS-Opfer-Datenbank gesammelt auszuwerten.19 Hierfür wurden sämtliche Strafakten nach § 129 Ib digitalisiert, die im Wiener Stadt- und Landesarchiv erhalten sind. Dieser Bestand enthält ca. 85 Prozent der geführten und dokumentierten Verfahren, was eine verhältnismäßig hohe Überlieferungsdichte darstellt. Dies ist insofern bemerkenswert, als dass auf zahlreichen der erhaltenen Strafakten die Notiz klebt: »Ohne historischen Wert. Nicht für Staatsarchiv«. Die Entscheidung, die Strafakten doch nicht zu skartieren (d.h. auszusortieren), erscheint heute als Glücksfall, denn dieser Bestand hat heute in der Tat einen großen historischen Wert und bildet die Grundlage für ein breites Forschungsfeld.
Der Prozess der Datenspeicherung und -verarbeitung ist umfangreich und noch nicht abgeschlossen. Jeder einzelne Strafakt wird bei QWIEN eingescannt und steht dann als digitales Dokument in der NS-Opfer-Datenbank Forschenden zur Verfügung. Das erste Projekt, das die Datenbank zur Grundlage genommen hat – »Warme vor Gericht. Zu Selbst- und Fremdbildern homosexueller Männer in der Zeit des Nationalsozialismus in Österreich« unter der Leitung von Manuel Bauer, Andreas Brunner, Hannes Sulzenbacher und Christopher Treiblmayr – nahm 2016 seine Arbeit auf und veröffentlichte 2018 erste Ergebnisse.20 Wie dieses Projekt möchte ich im Folgenden die Datenbank nutzen, um Selbst- und Fremdbilder der wegen »Unzucht wider die Natur« verfolgten Personen während der NS-Zeit in Österreich zu untersuchen.
»Ich bin nicht pervers veranlagt«
Öffnet man die NS-Opfer-Datenbank, so bieten sich einem verschiedene Möglichkeiten, Selbst- und Fremdbilder von Homosexuellen in den Strafakten aufzuspüren. Die Erfassung erfolgt über mehrere Masken, die unterschiedliche Aspekte eines Strafakts abfragen. Der wohl umfassendste Teil befindet sich unter dem Punkt »individuelle Quellendaten«. Hier werden neben Eckdaten zum Verfahren, zu beteiligten Personen und Örtlichkeiten auch Selbst- und Fremdbezeichnungen erfasst, d.h. die für Homosexualität und sexuelles Verhalten verwendeten Begriffe.
Das ermöglicht es, die Datenbank gezielt nach diesen Begriffen zu durchsuchen und Treffer aus verschiedenen Strafakten miteinander zu vergleichen. Auch lassen sich alle in die Datenbank eingespeisten Worte alphabetisch auflisten. Diese Wortliste hilft dabei, Begrifflichkeiten in diversen Strafakten aufzuspüren und damit auch Häufigkeiten und Gemeinsamkeiten auswerten zu können. Schließlich wird zu jedem Strafakt ein Abstract hinterlegt, also eine Zusammenfassung der im Strafakt beschriebenen »Tathergänge« und Verhörsituationen. Auch in diesem Feld sind oft Selbst- und Fremdbezeichnung der verfolgten Personen zu finden.
Meine erste Recherche erfolgte über den Index. Beim Durcharbeiten der Indexliste habe ich vor allem nach Strafakten Ausschau gehalten, in denen Aussagen der Angeklagten protokolliert wurden, die eine direkte Wiedergabe des Gesagten vermuten lassen. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass Inhalt, Aufbau und selbst die Sprache der Akten durch den bürokratischen Prozess der Verfolgung geformt wurden. Jedes Wort, selbst wenn es die Aussagen von Zeugen oder der Beschuldigten sind, wurde durch die Behörden aufgezeichnet – und damit möglicherweise auch beeinflusst, manipuliert oder umformuliert.
In der NS-Opfer-Datenbank wurden alle Personen erfasst, gegen die Anzeige erstattet, ein Verfahren auf Basis von Verfehlungen nach dem §129 Ib des österreichischen Strafgesetzes zwischen 1938 und 1945 eingeleitet und ein Strafakt überliefert wurde. Diese Personengruppe war heterogen, was ihre gesellschaftliche Verortung anging. Deutlich geht jedoch hervor, »dass es sich bei allen Erklärungsansätzen [zur Homosexualität] in erster Linie um Diskurse von Eliten handelte. Wenngleich kein Kontroll- und Unterdrückungsinstrument den Alltag gleichgeschlechtlich begehrender Menschen mehr bestimmte als das Strafrecht, kannte die Mehrheit die hinter den Paragraphen stehenden Konzeptualisierungen nicht.«21
Was die Angeklagten und Beschuldigten über Homosexualität überhaupt wussten, kann heute nur teilweise rekonstruiert werden.22 Folglich lässt sich für die in den Akten verwendete Sprache feststellen, dass es sich um ein vom Verfolgungsapparat normiertes Vokabular handelt. Häufig verwendete Phrasen sind beispielsweise: »ich bin geschlechtlich normal veranlagt«, »ich bin nicht abnormal veranlagt«, »ich bin homosexuell veranlagt«, »ich bin bisexuell«, »ich bin homosexuell«, »ich habe homosexuelle Neigungen«, »ich bin nicht pervers veranlagt«, »ich bin nicht widernatürlich veranlagt«, »er/sie ist widernatürlich veranlagt«.23 Diese Sprache wird von Ermittler*innen, Beschuldigten und Zeug*innen gleichermaßen verwendet. Häufig werden homosexuelle Männer zudem als effeminiert beschrieben: Angeklagten wird ›weibisches‹ Auftreten und Verhalten nachgesagt oder sie werden mit Attributen wie weich oder süß beschrieben. Dies steht im Kontrast zum Konzept damaliger hegemonialer Männlichkeit, im Besonderen zum von den Nationalsozialisten propagierten Idealbild eines ›harten‹ Manns.
Die Form der Aussagen wurde außerdem von der Verhör- und Prozesssituation bestimmt. Heute ist nicht nachvollziehbar, wie viele von den Geständnissen unter Drohungen oder Folter erzwungen wurden.24 Oft versuchten die Angeklagten auch durch »schuldbefreiende beziehungsweise schuldmindernde Erklärungsansätze«25 ein milderes Strafmaß zu erzielen. Sie erklärten oftmals zur Homosexualität »verführt« worden zu sein oder unter Alkoholeinfluss gestanden zu haben.26 Andere gaben an, auf bislang nicht erlebte Erfahrungen neugierig gewesen zu sein. Eine weitere Strategie zur Schuldminderung war, sich als bisexuell zu bezeichnen und mit Hinweis auf Beziehungen zu Frauen den Vorwurf der Homosexualität zu entkräften.
An diesen Rechtfertigungen wird erneut die Problematik von »Ego-Dokumenten« deutlich, die (indirekt) innerhalb eines Verfolgungsapparates entstanden sind. Die vorgebrachten Erklärungsmuster und vor allem die normierte Sprache – sichtbar an der deckungsgleichen Verwendung von Begrifflichkeiten in diversen Strafakten – lässt darauf schließen, dass die vermeintlichen Selbstzeugnisse als Antworten auf bestimmte Fragen entstanden, deren Wortlaut wiederholt bzw. diese bejaht oder verneint wurden.
Beschuldigte erklärten sich dabei mit Formeln wie: »Nein, ich bin nicht widernatürlich veranlagt« oder »ich bin seit jeher geschlechtlich normal veranlagt«. Andere gestanden mit den Worten: »ich bin bisexuell veranlagt«, »ich habe homosexuelle Neigungen« oder »ich bin homosexuell«.27 Das Selbstbild der Betroffenen erscheint in den Strafakten somit doppelt gebrochen: zum einen geschah die Verschriftlichung durch den Verfolgungsapparat, zum anderen war die verwendete Sprache zu einem hohen Grad vorgegeben.
Drei Fälle – drei Selbstbilder
Um dennoch Selbstbilder aus den Akten herauszuarbeiten, müssen sie »gegen den Strich« gelesen werden. Das möchte ich nun exemplarisch an drei Fällen versuchen. Da die Recherche im Gesamtkorpus zeigen konnte, dass sich viele sprachliche Elemente oft wiederholen, sticht die folgende Quelle wegen ihrer Originalität heraus.28 Am 4.10.1939 wird Franz Karpf verhaftet, nachdem Hans Kukuk Anzeige gegen ihn erstattet hat, und bald darauf wird ein Verfahren nach §129 Ib eingeleitet. Der Strafakt enthält eine Aussage vom 27. September 1939 in Form eines fünfseitigen maschinengeschriebenen Protokolls, in dem Franz Karpf zum einen den »Tathergang« beschreibt, aber auch über sich und seine »Veranlagung« berichtet. Er schildert seine Jugend, seine erotischen Erfahrungen und was ihn sexuell gereizt hat. Er stellt fest, dass er homosexuell sei und beschreibt im Detail, wie er nun sexuelle Befriedigung erfährt. In seinem Verhörprotokoll findet sich folgende Aussage:
»Ich möchte hierzu noch speziell angeben, dass es bei uns Homosexuellen drei verschiedene Arten gibt und zwar: Die nur den Körper des Anderen anfassen, während sie sich selbst befriedigen, dies sind die sogenannten ›Warmen‹. Ferner die ›Buseranten‹, die direkt den After der anderen Person für ihre geschlechtliche Befriedigung benützen und drittens die ›Schwestern‹, die sich nur benützen lassen, dies aber nicht um Geld zu verdienen, sondern um ihren Trieb zu fröhnen. Dazu möchte ich noch bemerken, dass es sich um eine durchaus irrige Ansicht handelt, wenn man annimmt, dass sich zwei gleichveranlagte Männer befriedigen. Es ist vielmehr so, dass beinahe immer der eine Teil vollkommen normal veranlagt ist.«29
Zwar gelten auch hier die genannten quellenkritischen Vorbehalte, dennoch handelt es sich hierbei um eine der wenigen Aussagen innerhalb der Datenbank, bei der ein homosexueller Mann eine subjektive Beschreibung seiner Erfahrungen versucht. Franz Karpf greift drei Begriffe auf – »Warmer«, »Buserant« und »Schwester« – die nur im subkulturellen Kontext bekannt waren. Er schreibt jedem Begriff spezifische Handlungen und Attribute und damit ein bestimmtes Selbstbewusstsein, Selbstverständnis und eine Verortung zu. Geht man von dieser Aussage aus, kann für Franz Karpf festgestellt werden, dass er über seine Homosexualität nachdachte und auch andere Personen in diese Reflexion miteinbezog.
Wie erwähnt sind viele der in den Akten verwendete Begrifflichkeiten durch die Behörden fremdkonstruiert und zu einem gewissen Teil den Beschuldigten in den Mund gelegt. Das Beispiel zeigt möglicherweise etwas anderes: Franz Karpf bringt in seiner Vernehmung die Beschreibungen offenbar selbst zur Sprache – es scheint so als sei es ihm ein Anliegen, sie dort festzuhalten. Gleichzeitig enthält auch dieser Strafakt mit dem Begriff »Schwester« ein Beispiel für die zeitgenössische Effeminierung homosexueller Männer. Karpfs Verwendung des Worts zeigt allerdings, dass Verweiblichung begrifflich auch ein Teil des subkulturellen Slangs war.
Beim zweiten Fall sind die Umstände ganz andere. Seit März 1938 führte die Kripo in Badeanstalten Razzien durch. In der Dampfkammer des Esterhazybades wurden nach einer Observierung durch die Polizisten Karl Seiringer und Josef Pfeiffenberger zwanzig Männer inhaftiert. Unter ihnen befand sich der 51-jährige Hausdiener Emmerich Nagy. Er wurde beschuldigt, mit Adalbert Tomandl geschlechtlich verkehrt zu haben. Bei Nagys Vernehmung kommt es zu folgender Aussage:
»Jahre lang war ich nicht mehr in diesem Bade, es dürfte vielleicht 10 Jahre zurückliegen, wo ich das letztemal im Esterhazybad war. Ich kenne niemanden dort. Ich weiss nicht, was das ist Homosexuell. Ich kenne auch sonst keinen Ausdruck dafür; da ich am Lande aufgewachsen bin. Ich habe meine Pflichtschule in Ungarn besucht. […] Ich habe mich nur soweit vergessen, weil ich dasselbe Vorgehen von anderen dort anwesenden Badegästen gesehen habe.«30
Bis zum Schluss der Vernehmung bestreitet Nagy die erhobenen Vorwürfe gegen ihn, gesteht jedoch, Oralverkehr mit einem anderen, ihm unbekannten Badegast gehabt zu haben. In diesem Fall eröffnet sich eine andere Selbstwahrnehmung als bei Karpf. Nagy bestreitet die Handlung und weist den Verdacht der Homosexualität von sich. Gleichzeitig gibt er zu Protokoll, nicht zu wissen, um was es sich bei Homosexualität überhaupt handelt und begründet dies mit seiner Erziehung fernab der Großstadt auf dem Land. Auch seine Aussage steht in einem gewissen Widerspruch zur Normierung durch die Behördensprache – so gibt er zwar den Tatbestand zu, verwendet jedoch nicht das behördliche Vokabular. Im Verhör scheint er mit einem für ihn neuem Verhalten konfrontiert, das er nicht kannte und vor allem nicht benennen konnte. Besonders häufig wird in den Strafakten »Verführung« als Erklärung für homosexuelle Handlungen angeführt. Allein das Adjektiv »verführt« verweist in der Datenbank auf 121 Einträge. Die »Verführung« begegnet einem nicht ausschließlich in der Spalte der Selbst- und Fremdbilder, sondern wird auch unter dem Punkt Milderungsgründe angeführt, da die Tatsache, »verführt« worden zu sein, tatsächlich strafmildernd wirken konnte.
Im dritten Fall wird der Sekretär Karl Lunzer im Februar 1939 in seiner Wohnung festgenommen, nachdem ihn ein anonymer Soldat denunziert hat. Einen Tag später wird der 30-jährige Zollassistent Heinrich Ungr verhaftet.31 Er wird insgesamt dreimal verhört und gesteht sein sexuelles Verhältnis mit Lunzer. Im Gegensatz zu Lunzer gibt Ungr an, nicht homosexuell veranlagt zu sein:
»Ich lernte Karl Lunzer im Sommer 1928 im Prater in Wien kennen und zwar hat mich Lunzer in der Nähe des Gasthauses zum ›stillen Zecher‹ angesprochen. Wir begaben uns hierauf in ein Gasthaus an der Hauptallee und sprachen über belanglose Dinge. Als bereits Dunkelheit eingetreten war, begaben wir uns auf den Heimweg. An einer entlegenen Stelle bat Lunzer im Laufe des Gesprächs, bei ihm zu onanieren. Ich war mir der Tragweite dieser Handlung nicht bewusst und kam dem Ersuchen Lunzers nach. Es kam bei Lunzer zum Samenerguss. Ich möchte nun anführen, dass ich zu dieser Zeit beschäftigungslos war, keine Eltern mehr hatte und auch keine Unterstützung bezog. Es war damals die mich umgebende Not der Grund, warum ich mich zu dieser Handlung mit Lunzer herbeigelassen habe.«32
Nach der Tathandlung bekam Ungr laut eigener Angabe drei oder vier Schilling, und die beiden Männer vereinbarten ein weiteres Treffen. Ungrs Ausführungen sind detailreich und schildern auch die späteren Treffen der beiden Männer. Im Laufe der Jahre kam es zwischen den beiden Männern zu gegenseitiger Onanie. Laut eigener Angabe heiratete Ungr 1938 – die Beziehung mit Lunzer blieb jedoch bestehen. Am Ende der Aussage gibt Ungr an: »Ich selbst bin nicht homosexuell veranlagt, da ich ja erst vor kurzem geheiratet habe. Ich kannte meine Braut vor unserer Verehelichung schon 9 Jahre.«33
Lunzer gibt in seinem Verhör zu Protokoll, dass die Aussagen Heinrich Ungrs der Wahrheit entsprechen. Den Moment der angeblichen ersten »Verführung« gibt auch Lunzer zu Protokoll:
»Ich war zwar zu diesen Handlungen der Anreger, doch leistete Ungr keinen Widerstand und verhielt sich ganz passiv. […] Hinsichtlich meiner Veranlagung möchte ich angeben, dass ich in der frühesten Jugendzeit schon immer ein Gefühl hatte, dass [m]ich wenig zum weiblichen Geschlecht hingezogen hatte.«34
In diesen Strafakten schildern zwei Personen, wie sie ihre Sexualität wahrgenommen haben. Lunzer liefert laut den Aussagen den Anstoß für die homosexuellen Beziehung und bleibt über die Jahre die treibende Kraft. Ungr nimmt sich selbst als der »Verführte« wahr, der durch den Einfluss Lunzers die Handlungen begeht, aber von sich aus kein homosexuelles Verlangen verspürte. Karl Lunzer hingegen beschreibt sich in der Rolle des Initiators, der Ungr 1928 kennenlernte und über zehn Jahre mit ihm den Kontakt aufrechterhielt. Ungr wiederum unterband die Kontakte nicht, auch nach seiner Heirat nicht. Die gegenseitige Wahrnehmung der beiden Männer verweist auf Stereotype, die in dieser Zeit Verfolger*innen sowie Angeklagte verwendeten. Das Konzept, dass jüngere Männer durch ältere zur Homosexualität verführt wurden, erklärte einerseits homosexuellen Männern selbst ihre Neigung und wirkte sich schuldbefreiend auf das Ausleben ihrer Sexualität aus. Andererseits war der Verführungstopos Teil des gesellschaftlichen Mainstreams und entsprach damit auch der Behördenlogik. Wie in zahlreichen anderen Fällen wirkte er sich bei Heinrich Ungr strafmildernd aus.
Anhand dieser exemplarischen Aussagen zeigt sich, dass die NS-Opfer-Datenbank eine wichtige Forschungsressource geworden ist. Die digitale Erschließung der Strafakten erlaubt es, die Beschreibungen der verfolgten homosexuellen Männer und Frauen sowie Trans*personen in den Blick zu nehmen und somit Geschichten zu erzählen, die sonst ungehört blieben. Durch eine genaue Lektüre »gegen den Strich« können selbst aus »Verfolgerquellen« Selbstbilder der Verfolgten herausgearbeitet werden. Polizeiverhöre werden so zu Selbstzeugnissen.
Sophie Wagner studiert Kunstgeschichte und Geschichte im Master sowie Germanistik im Bachelor an der Universität Wien.
Abb. 1: Unbekannt, Postkarte mit Fotographie des Hotel Métropole (vom Absender datiert am 10. Juni 1935. Poststempel vom 11. Juni 1935), Wien: QWIEN Archiv.
Abb. 2: Aktenaufkleber angebracht an der Innenseite der Strafaktmappe, WStLA, Landesgericht für Strafsachen, A11: LG I, Vr 763/39, Lunzer, Karl (16.11.1885), Ungr, Heinrich (12.04.1909), Wien: Wiener Stadt- und Landesarchiv.
Abb. 3: Strafaktmappe, WStLA, Landesgericht für Strafsachen, A11: LG I, Vr 763/39, Lunzer, Karl (16.11.1885), Ungr, Heinrich (12.04.1909), Wien: Wiener Stadt- und Landesarchiv.
Abb. 4: Fotografie der NS-Opfer-Datenbank (2022), Wien: QWIEN Archiv, © Martin Kopfreiter.
Abb. 5: Fotografie der Datenbank Stammdaten und Individuelle Quellendaten (2022), Wien: QWIEN Archiv, © Martin Kopfreiter.
Abb. 6: Schreibmaschinenprotokoll des Verhörs von Franz Karpf, WStLA, Landesgericht für Strafsachen, A12: LG II, Vr 2714/39, Karpf, Franz, (6.12.1890), Wien: Wiener Stadt- und Landesarchiv.
Abb. 7: August Stauda, Fotografie des Esterhazybad, Außen-/Fassadenansicht, Albuminpapier (um 1900), Wien: Wien Museum, 146236, CC0. Online: https://sammlung.wienmuseum.at/objekt/101049/.
Abb. 8: Unbekannt, Anschlagtafel aus dem Esterházy-Bad, Gumpendorfer Straße 59 (1927), Wien: Wien Museum, 164282, CC0. Online: https://sammlung.wienmuseum.at/objekt/325671/.
- 1
Corinna Tomberger: »Späte Anerkennung oder symbolisches Feigenblatt? Zur Bedeutung eines Mahnmals für homosexueller NS-Opfer in Wien«, in: QWIEN, WASt (Hg.): ZU SPÄT?: Dimensionen des Gedenkens an homosexuelle und transgender Opfer des Nationalsozialismus, Wien: Zaglossus (2015), S. 15–66, hier S. 29.
- 2
Johann Karl Kirchknopf: »Die umfassende Aufarbeitung der NS-Homosexuellenverfolgung in Wien: Am Beginn eines herausfordernden Projekts«, in: Michael Schwartz (Hg.): Homosexuelle im Nationalsozialismus: Neue Forschungsperspektiven zu Lebenssituationen von lesbischen, schwulen, bi-, trans- und intersexuellen Menschen 1933 bis 1945, München: De Gruyter (2014), S. 121–127, hier S. 122.
- 3
Johann Karl Kirchknopf: Die Verfolgung weiblicher Homosexualität in Wien während der NS-Zeit: Rechtshistorische und quantitative Perspektiven (Diplomarbeit, Universität Wien 2012), S. 22.
- 4
Strafgesetz über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen, die Strafgerichts-Competenz-Verordnungen und die Preß-Ordnung vom 27. Mai 1852 für das Kaiserthum Österreich, Wien: Hof- und Staatsdruckerei (1852), S. 56, online: https://onb.digital/result/1042A5E4.
- 5
Johann Karl Kirchknopf: Die Verfolgung weiblicher Homosexualität in Wien während der NS-Zeit: Rechtshistorische und quantitative Perspektiven (Diplomarbeit, Universität Wien 2012), S. 24; Nikolaus Benke, Elisabeth Holzleithner: »Zucht durch Recht: Juristische Konstruktionen der Sittlichkeit im österreichischen Strafrecht«, in: L’Homme: Zeitschrift für Feministische Geschichtswissenschaft 9/1 (1998), S. 41–88, hier S. 41.
- 6
Hans-Peter Weingand: »Homosexualität und Kriminalstatistik in Österreich«, in: Invertito: Jahrbuch für die Geschichte der Homosexualitäten 13 (2011), S. 40–87, hier S. 42.
- 7
Nikolaus Benke, Elisabeth Holzleithner: »Zucht durch Recht: Juristische Konstruktionen der Sittlichkeit im österreichischen Strafrecht«, in: L’Homme: Zeitschrift für Feministische Geschichtswissenschaft 9/1 (1998), S. 41–88, hier S. 59.
- 8
Johann Karl Kirchknopf: Die Verfolgung weiblicher Homosexualität in Wien während der NS-Zeit: Rechtshistorische und quantitative Perspektiven (Diplomarbeit, Universität Wien 2012), S. 22.
- 9
Johann Karl Kirchknopf: Die Verfolgung weiblicher Homosexualität in Wien während der NS-Zeit: Rechtshistorische und quantitative Perspektiven (Diplomarbeit, Universität Wien 2012), S. 31.
- 10
Johann Karl Kirchknopf: Die Verfolgung weiblicher Homosexualität in Wien während der NS-Zeit: Rechtshistorische und quantitative Perspektiven (Diplomarbeit, Universität Wien 2012), S. 67; Günther Grau: Homosexualität in der NS-Zeit, Frankfurt am Main: S. Fischer (1993), S. 93; Christian Schulz: Paragraph 175 (abgewickelt): Homosexualität und Strafrecht im Nachkriegsdeutschland – Rechtsprechung, juristische Diskussionen und Reformen seit 1945, Hamburg: MännerschwarmSkript (1994), S. 8.
- 11
Roman Birke: ›Freiwillige Entmannung‹ als Instrument gegen homosexuelle Männer im Nationalsozialismus (Diplomarbeit, Universität Wien 2013), S. 4.
- 12
Andreas Brunner, Hannes Sulzenbacher: »Das Projekt der Namentlichen Erfassung der homosexuellen und transgender Opfer des Nationalsozialismus in Wien«, in: QWIEN, WASt (Hg.): ZU SPÄT? Dimensionen des Gedenkens an homosexuelle und transgender Opfer des Nationalsozialismus, Wien: Zaglossus (2015), S. 98–122, hier S. 104.
- 13
Albert Müller, Christian Fleck: »›Unzucht wider die Natur‹: Gerichtliche Verfolgung der ›Unzucht mit Personen gleichen Geschlechts‹ in Österreich von den 1930er bis zu den 1950er Jahren«, in: Österreichische Zeitschrift für Geschichtswissenschaften 9/3 (1998), S. 400–422, hier S. 402.
- 14
Andreas Brunner, Hannes Sulzenbacher: »Das Projekt der Namentlichen Erfassung der homosexuellen und transgender Opfer des Nationalsozialismus in Wien«, in: QWIEN, WASt (Hg.): ZU SPÄT? Dimensionen des Gedenkens an homosexuelle und transgender Opfer des Nationalsozialismus, Wien: Zaglossus (2015), S. 98–122, hier S. 105.
- 15
Corinna Tomberger: »Späte Anerkennung oder symbolisches Feigenblatt? Zur Bedeutung eines Mahnmals für homosexuelle und transgender NS-Opfer in Wien «, in: QWIEN, WASt (Hg.): ZU SPÄT? Dimensionen des Gedenkens an homosexuelle und transgender Opfer des Nationalsozialismus, Wien: Zaglossus (2015), S. 15–66, hier S. 16.
- 16
Winfried Schulze: »Ego-Dokumente: Annäherung an den Menschen in der Geschichte? Vorüberlegungen für die Tagung ›Ego-Dokumente‹«, in: ders. (Hg.): Ego-Dokumente: Annäherung an den Menschen in der Geschichte, Berlin: Akademie (2009), S. 11–30.
- 17
Stefan Micheler: Selbstbilder und Fremdbilder der »Anderen«: Eine Geschichte Männer begehrender Männer in der Weimarer Republik und der NS-Zeit, Konstanz: UVK (2005), S. 78, 79.
- 18
Andreas Brunner, Hannes Sulzenbacher: »Das Projekt der Namentlichen Erfassung der homosexuellen und transgender Opfer des Nationalsozialismus in Wien«, in: QWIEN, WASt (Hg.): ZU SPÄT? Dimensionen des Gedenkens an homosexuelle und transgender Opfer des Nationalsozialismus, Wien: Zaglossus (2015), S. 98–122; Johann Karl Kirchknopf: »Die umfassende Aufarbeitung der NS-Homosexuellenverfolgung in Wien: Am Beginn eines herausfordernden Projekts«, in: Michael Schwartz (Hg.): Homosexuelle im Nationalsozialismus: Neue Forschungsperspektiven zu Lebenssituationen von lesbischen, schwulen, bi-, trans- und intersexuellen Menschen 1933 bis 1945, München: De Gruyter (2014), S.121–127, hier S. 121.
- 19
Andreas Brunner, Hannes Sulzenbacher: »Das Projekt der Namentlichen Erfassung der homosexuellen und transgender Opfer des Nationalsozialismus in Wien«, in: QWIEN, WASt (Hg.): ZU SPÄT?: Dimensionen des Gedenkens an homosexuelle und transgender Opfer des Nationalsozialismus, Wien: Zaglossus (2015), S. 98–122, hier S. 98.
- 20
Manuel Bauer, Andreas Brunner, Hannes Sulzenbacher, Christopher Treiblmayr: »›Warme‹ vor Gericht. Zu Selbst- und Fremdbildern homosexueller Männer in der Zeit des Nationalsozialismus in Österreich«, in: Österreichische Zeitschrift für Geschichtswissenschaften 29/2 (2018), S. 86–110.
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Manuel Bauer, Andreas Brunner, Hannes Sulzenbacher, Christopher Treiblmayr: »›Warme‹ vor Gericht. Zu Selbst- und Fremdbildern homosexueller Männer in der Zeit des Nationalsozialismus in Österreich«, in: Österreichische Zeitschrift für Geschichtswissenschaften 29/2 (2018), S. 86–110, hier S. 93.
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Hannes Sulzenbacher: »›Homosexual‹ Men in Vienna: 1938«, in: Tim Kirk, Anthony McElligott (Hg.): Opposing Fascism: Community, Authority and Resistance in Europe, Cambridge: Cambridge University Press (2004), S. 150–162, hier S. 162.
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Diese Aussagen sind direkt der Datenbank, spezifiziert der Indexliste der eingetragenen Selbst- und Fremdbezeichnungen, zu entnehmen.
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Hannes Sulzenbacher: »›Homosexual‹ Men in Vienna: 1938«, in: Tim Kirk, Anthony McElligott (Hg.): Opposing Fascism: Community, Authority and Resistance in Europe, Cambridge: Cambridge University Press (2004), S. 150–162, hier S. 160.
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Manuel Bauer, Andreas Brunner, Hannes Sulzenbacher, Christopher Treiblmayr: »›Warme‹ vor Gericht. Zu Selbst- und Fremdbildern homosexueller Männer in der Zeit des Nationalsozialismus in Österreich«, in: Österreichische Zeitschrift für Geschichtswissenschaften 29/2 (2018), S. 86–110, hier S. 99.
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Manuel Bauer, Andreas Brunner, Hannes Sulzenbacher, Christopher Treiblmayr: »›Warme‹ vor Gericht. Zu Selbst- und Fremdbildern homosexueller Männer in der Zeit des Nationalsozialismus in Österreich«, in: Österreichische Zeitschrift für Geschichtswissenschaften 29/2 (2018), S. 86–110, hier S. 99.
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Dies sind Zitate, die der Datenbank und den dortigen Einträgen zu Selbst- und Fremdbildern entnommen wurden.
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WStLA (Wiener Stadt- und Landesarchiv), Landesgericht für Strafsachen, A12: LG II, Vr 2714/39, Karpf, Franz (6.12.1890).
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WStLA, Landesgericht für Strafsachen, A12: LG II, Vr 2714/39, Karpf, Franz (6.12.1890), S. 27, 29.
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WStLA, Landesgericht für Strafsachen, A11: LG I, Vr 1274/40, Nagy, Emmerich (12.04.1888), S. 14.
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WStLA, Landesgericht für Strafsachen, A11: LG I, Vr 763/39, Lunzer, Karl (16.11.1885), Ungr, Heinrich (12.04.1909).
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WStLA, Landesgericht für Strafsachen, A11:, LG I, Vr 763/39, S. 13, 15, 20, 21.
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WStLA, Landesgericht für Strafsachen, A11:, LG I, Vr 763/39, S. 16, 23.
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WStLA, Landesgericht für Strafsachen, A11:, LG I, Vr 763/39, S. 19, 20, 25, 26.