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Queer Vienna: Einblicke in ein Bewegungsarchiv
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Nina Kramer

Homosexualität und die »Macht des Normalen«

1957 trifft sich eine Gruppe von einflussreichen Männern im österreichischen Parlament. Nationalratsmitglieder, Rechtswissenschaftler und Sexualwissenschaftler beraten über eine Reform des Strafrechts und die Frage der Kriminalisierung von Homosexualität. Sie tauschen kontroverse Meinungen aus, dann stimmen sie ab.

Queere Geschichte ist vieles. Sie ist eine Geschichte über Politik, über Repression, Widerstand und Freiheit. Eine Geschichte über Erfahrungswissen, wissenschaftliche Erkenntnis und Deutungshoheit. Sie erzählt eine Geschichte von Diskursen, Normen und ihrem Wandel. Sie berichtet von Körpern, Geschlecht und Sexualität. Menschliche Sexualität ist nicht einfach gegeben, sie existiert nicht ohne Geschichte. Was sie ist und wie sie bewertet wird, hängt vom zeiträumlichen Kontext ihres Ausdrucks ab. Sie ist eine biopolitische Kategorie, das heißt, menschliche Körper und Leben sind Gegenstand von politischen Auseinandersetzungen. Die Kontrolle von Menschen innerhalb einer Gesellschaft wurde dabei über vermeintlich biologisch vorgegebene gesellschaftliche Rollen und Handlungsspielräume verankert, wobei Politik mit Verweis auf Biologie benutzt wurde (und bis heute wird), um Machtverhältnisse zu legitimieren und Gesellschaften zu organisieren und zu kontrollieren.1

Historisch wurde Heterosexualität als »normal« entworfen und Homosexualität als Abweichung, als »anormal«. Diese dichotomen Konstrukte erfüllen gesellschaftsstrukturierende und hierarchisierende Funktionen. Die reduzierende Kategorisierung gibt aber nicht die Realität eines Spektrums von Sexualitäten wieder.2 Sexualitäten wurden einerseits eine moralische Bedeutung zugeschrieben, andererseits wurden sie schematisch hierarchisiert. Der geschaffene Normalismus der Heterosexualität, die Heteronormativität, diente dazu, Menschen dieser sozialen Ordnung zu unterwerfen. Abweichungen von der Norm wurden mit Diskriminierung, Stigmatisierung und Repressionen bestraft; teilweise werden sie das noch immer.3 Die vermeintliche Legitimität einer strafrechtlichen Verfolgung von gleichgeschlechtlichen Handlungen basierte auf der Bewertung von Homosexualität als gesellschaftsschädlich.4 Auch in Österreich war Homosexualität bis 1971 illegal.

Im Jahr 1957 initiierte Justizminister Otto Tschadek eine parlamentarische »Kommission zur Ausarbeitung eines Strafgesetzentwurfes«, der auch neue rechtliche Regelungen im Sexualstrafrecht vorsah. In den Protokollen der siebzehnten bis zwanzigsten Arbeitssitzung dieser Kommission, die zwischen dem 20. September und dem 25. Oktober stattfanden, ging es unter anderem um die Frage der strafrechtlichen Verfolgung von gleichgeschlechtlichen Handlungen. Vier Protokollbände dieser Sitzungen sind über einen anonymen Nachlass in die Sammlung von QWIEN gelangt. In den vier schwarz-grau marmorierten Pappbänden sind jeweils zu Beginn alle Teilnehmer und deren Anwesenheitszeiten vermerkt, danach folgt das Wortprotokoll des jeweiligen Sitzungstages als Typoskript.5

Ihr Inhalt gibt einen konzentrierten Einblick in die Verschränkung von rechts- und sexualwissenschaftlichen sowie gesellschaftlich-politischen Diskursen der 1950er Jahre über Homosexualität in Österreich. Er erzählt von mächtigen Männern, die wichtige Weichen gesellschaftlicher Entwicklungen stellten, indem sie wissenschaftliche Erkenntnis in Handeln und Wirken der Ordnungsinstanz des Rechts übertrugen. Wie konzipierten die Kommissionsmitglieder Recht und Strafe? Welche sexualwissenschaftlichen Strömungen waren in den 1950er Jahren vorherrschend? Wie war die politische Situation Österreichs nach dem Austrofaschismus und der nationalsozialistischen Herrschaft? Und wie beeinflusste all das die Empfehlungen, die die Kommission am Ende aussprach?

Abb. 1: Protokoll der Strafrechtskommission mit einer Liste der Kommissionsmitglieder und Sachverständigen.

1957 und davor: Versuche einer Strafrechtsreform

Die Geschichte der Reform des österreichischen Strafgesetzes wurde oft zynisch als »Strafrechtsreformtradition«6 bezeichnet, denn schon 1861 hatte Kaiser Franz Joseph I. die Neufassung seines erst 1852 erlassenen Strafgesetzes gefordert. 1867 wurde in einem Entwurf des Justizministeriums erstmals grundlegend für die Entkriminalisierung von homosexuellen Handlungen plädiert, da diese kein Recht verletzen würden. Der Vorschlag wurde nie beschlossen und auch in den folgenden Entwürfen wurde ausnahmslos für eine weitere Bestrafung homosexueller Handlungen gestimmt.7 So blieb »gleichgeschlechtliche Unzucht« im österreichischen Strafrecht bis 1971 durch §129 I, b unter Strafe gestellt und wurde nach §130 mit ein bis fünf Jahren schwerem Kerker bestraft.8

Der neuerliche Versuch einer Reform des Strafrechts und damit auch der Frage der Entkriminalisierung von Homosexualität in den 1950er Jahren war geprägt von einem politischen Klima der Veränderung. Die gesellschaftlichen Umgestaltungen nach Austrofaschismus und Nationalsozialismus hin zu einem demokratischen Selbstverständnis beeinflussten die Arbeit der ersten frei gewählten Regierung des wiedergegründeten Staates Österreich nach 1945.9 Die Regierungen der 1950er Jahre, die aus großen Koalitionen der konservativen Österreichischen Volkspartei (ÖVP) mit der Sozialistischen Partei Österreichs (SPÖ) bestanden, verfolgten dementsprechend ein Programm der moderaten Modernisierung, in das die Strafrechtsreform eingebunden war.10 Diesen Bestrebungen standen reaktionäre Einstellungen gegenüber. So wurden im Jahr 1955 in Österreich 815 Menschen wegen »Unzucht gegen die Natur« verurteilt, was sogar die Verfolgungszahlen der NS-Zeit übertraf und die Spitze der strafrechtlichen Verfolgung von Homosexuellen in Österreich darstellte.11

Abb. 2: Ausgehölte Bücher. Ein Versteck für die Nacktaufnahmen von jungen Männern des Wiener Fotografen E.J.

Vor dem Hintergrund der Erfahrungen des Zweiten Weltkrieges war die parlamentarische Arbeit geprägt von einer Ablehnung radikaler Tendenzen und einer Betonung von neutraler Sachlichkeit und Konsens in der großen Koalition. Weiterhin spielten durch das einsetzende Wirtschaftswachstum Klassenkämpfe eine weniger große Rolle. Der Kriminalsoziologe Wolfgang Stangl bezeichnet die Strafrechtsreformbemühungen in der Zeit von 1954 bis 1960 daher als »unpolitische Expertenreform«.12 Einzelne Experten, vor allem Richter, forderten die Reform des Strafrechts, da sie in ihrer Berufspraxis in der Anwendung des Strafgesetzes Mängel erkannt hatten.13 Die an der Reformarbeit beteiligten Nationalratsmitglieder wurden in der Frage der Kriminalisierung von Homosexualität von geladenen Sachverständigen der Sexual- und Rechtswissenschaften beraten. Insgesamt lassen sich in den Protokollen der Kommissionssitzungen bei diesen Experten zwei unterschiedliche Positionen ausmachen: Konservativ eingestellte Vertreter traten für eine strafrechtliche Verfolgung ein, während liberalere für die Entkriminalisierung argumentierten.

Die Juristen oder Sexualität als Verbrechen

»Wir müssen dafür sorgen, daß die Homosexualität nicht zur Mode werde, daß sie das Abnormale bleibe, daß sie nicht als etwas angesehen werde, was erstrebt wird, was man machen kann, weil es andere auch tun.«14

In der Stellungnahme des Kriminologen und späteren Rektors der Universität Wien Roland Grassberger zeigt sich, wie die Instabilität von Normen als Gefahr aufgefasst wurde. Dabei vertrat er den Standpunkt einer unbedingt notwendigen Verurteilung von Homosexualität und trat für die weitere strafrechtliche Verfolgung ein.15 Neben ihm hatte der Strafrechtsprofessor Friedrich Nowakowski, der ebenfalls als Sachverständiger eingeladen war, großen Einfluss auf die Kommission. Nowakowski war ab 1940 Mitglied der NSDAP gewesen und arbeitete von 1939–1944 in Wien und Innsbruck als Richter und Staatsanwalt. Dabei war er bei NS-Sondergerichten tätig und verurteilte »Volksschädlinge« und politische Gegner zum Tode.16 Auch Grassberger war in der NS-Zeit Richter an Militärgerichten. Beide konnten nach 1945 ihre gerichtliche Tätigkeit – wie die meisten anderen Juristen der NS-Zeit in Österreich – ohne Unterbrechung fortsetzen.17 Grassberger beschrieb Homosexuelle in den Sitzungen durchwegs als pädophil und forderte zudem auch die Bestrafung von Jugendlichen.18 Seine Haltung fußte auf seinem Gesellschafts- und Menschenbild, das er bereits in einer Publikation von 1956 darlegte. Dort zeichnete er ein Bild der Gesellschaft als Organismus. Das heißt, dass die Individuen einer Gesellschaft den ihnen zugeschriebenen Rollen folgen müssen – ähnlich der Funktion von biologischen Zellen in einem Organismus –, damit das Ganze funktioniere und »gesund« [sic] bliebe. In seiner Rechtsauffassung bedeutete dies, dass bei einer Abweichung von dieser als natürlich konzipierten Ordnung unweigerlich eine Konsequenz in Form von Strafe folgen musste. Die Ordnung an sich wurde keiner kritischen Untersuchung unterzogen, da sie als unveränderlich angenommen wird. Die Frage der Legalität von Homosexualität wird hier vordergründig als Frage von Ordnungsmacht formuliert. Für Grassberger ging es um den Schutz der »gutgearteten Menschen« [sic] und »sittlichen Natur«, nicht um Gerechtigkeit.19

Eine Grassberger entgegenstehende Position vertrat der Strafrechtler Friedrich Nowakowski. In den Sitzungen der Kommission von 1957 argumentierte er für die Entkriminalisierung von gleichgeschlechtlichen Handlungen unter erwachsenen Personen:

»Der Homosexuelle wird durch die Strafdrohung milieumäßig und psychologisch in besonderer Weise von der Gemeinschaft abgetrennt, er wird in ein Doppelleben gezwungen, er wird in eine Vereinsamung hineingetrieben.«20

Abb. 3: »Heißes Eisen: Homosexualität« in der Welt am Sonntag, 23. September 1957.

Gleichzeitig hielt er es für notwendig, das »soziale Urteil« über die Homosexualität aufrechtzuerhalten, indem er verdeutlichte, warum gleichgeschlechtliche Prostitution und die gleichgeschlechtliche »Verführung von Jugendlichen« seiner Meinung nach weiterhin bestraft werden sollten:

»Wenn die Tätigkeit des Strichjungens sogar strafbar ist, so leuchtet daraus umso klarer hervor, daß die gleichgeschlechtliche Unzucht überhaupt und grundsätzlich vom Recht mißbilligt wird. Dasselbe entnehmen wir ja auch schon der Tatsache, daß die Verführung des Jugendlichen bestraft wird. Hier steigert sich das Unwerturteil bis zur Strafbarkeit als Folge.«21

Rechtspolitisch vollzog Nowakowski dabei einen Spagat zwischen emanzipatorischem Denken und den repressiven Haltungen eines Grassberger. Schon in einer Arbeit von 1950 ergänzte er den Begriff der normativen Schuld um ein charakterologisches Element. Für ihn lag die Schuld damit auch am Charakter der Person: Eine angenommene »normwidrige«, unwerte Persönlichkeit wird als Grund für das normabweichende Verhalten verurteilt.22 Damit fokussierte sich sein Schuldbegriff auf den Täter. Dies ähnelte einerseits der repressiven Ideologie Grassbergers, da beide im Sinne der im zwanzigsten Jahrhundert vor allem in Deutschland und Österreich vorherrschenden Tradition der positivistischen Kriminologie argumentierten. Diese steht dem Staat wohlwollend und sich selbst unkritisch gegenüber, da sie als ihren Gegenstand das Verbrechen und die verschuldete Person definiert, jedoch die Entwicklung der strafrechtlichen Normen ignoriert. Fragen nach den Zusammenhängen zwischen Strafrecht und Machtverhältnissen, also was als Verbrechen gilt und wie eine Gesellschaft darüber beherrscht und kontrolliert wird, werden nicht gestellt.23 Nowakowskis Rechtsauffassung ist auf die gleiche Art wie die Grassbergers unkritisch. Straftaten werden durch den Fokus auf die verschuldete Person individualisiert und von gesellschaftlich-strukturellen Diskriminierungen, die diese Straftaten erst produzieren, isoliert.

Nowakowskis theoretisches Rechtverständnis war allerdings auch explizit beeinflusst von seiner praktischen Erfahrung als Richter und Staatsanwalt.24 Seine Idee war die zweckorientierte Prävention von Verbrechen und er nahm an, dass die Bevölkerung durch das Strafrecht beeinflussbar sei. Die Normen des Rechts sind in dieser Konzeption veränderlich. Dass etwas nicht rechtmäßig sei, heißt dann nicht, dass es strafbar sein muss, da das wie in seinem Beispiel dazu führen kann, dass negative Aspekte der Strafverfolgung, wie Erpressung und der Ausstoß aus der Gemeinschaft, überwiegen. Es ging ihm damit um »die Rationalität des Sanktionseinsatzes und nicht um irrationale, absolute Vergeltung«, was seinen Ansatz flexibler als den von Grassberger machte.25

Die Sexualwissenschaftler oder Homosexualität als Krankheit

Auch auf Seiten der Sexualwissenschaftler, die als Sachverständige in die Kommission geladen waren, lassen sich unterschiedliche Deutungsmuster finden, wie mit gleichgeschlechtlichem Begehren gesellschaftlich umgegangen werden sollte. Hier verschiebt sich der Diskurs von der Ebene des Strafrechts auf die Medizin und Psychiatrie.26 Die Grenzen zwischen »erlaubt« und »verboten« wurden über eine Bewertung, was krank und was gesund sei, gezogen. Die Sexualwissenschaften verwissenschaftlichten seit Beginn ihrer Formierung im achtzehnten Jahrhundert bis ins späte zwanzigste Jahrhundert die Norm einer vermeintlich ordentlichen und natürlichen Sexualität in der heterosexuellen Ehe. Die Idee eines biologisch inhärenten Fortpflanzungszwecks menschlicher Sexualität diente dabei der Legitimierung der als natürlich beschriebenen Heterosexualität.27 Damit trat zunächst das nicht-heterosexuelle Verhalten und in weiterer Folge das nicht-heterosexuelle Individuum in den Vordergrund der wissenschaftlichen Beobachtung und wurde als abnorme Spezies betrachtet, da es sich nicht diesem Zweck unterwarf.28 Der Homosexuelle, von dem die Kommissionsmitglieder sprachen, ist somit eine medizinische Figur, die einen bestimmten krankhaften und schädlichen Charakter hat.

Mehr noch, diese Figur ist männlich. Die kommissarische Diskussion drehte sich fast ausschließlich um homosexuelle Männer. In den wenigen Wortmeldungen, in denen lesbische Handlungen besprochen wurden, betonten die meisten Kommissionsmitglieder die zu vernachlässigende strafrechtliche Verfolgung. Sie begründeten dies damit, dass homosexuelle Handlungen unter Frauen »sozial nicht von dieser Bedeutung wie die mann-männliche Liebe« seien.29 Sie bestehe aus »spielerischen Formen«, sei viel »differenzierter« und daher schwerer zu erkennen, weswegen es kaum zu Verurteilungen käme.30

Außerdem gebe es noch einen Unterschied, meinte der Sexualwissenschaftler Erwin Stransky,

»[…] der sich unter Umständen bevölkerungspolitisch auswirkt: Wenn eine Frauensperson sich lesbisch betätigt, so bleibt sie trotzdem beischlaffähig und generationsfähig, bei Männern aber besteht immerhin die Möglichkeit, daß sie sich den normalen Beischlaf gewissermaßen abgewöhnen.«31

Über diese Negierung der Realität weiblicher Homosexualität zeigt sich, dass es in der Kontrolle und Verfolgung von Sexualität vor allem um bevölkerungspolitische Bestrebungen ging. Gleichgeschlechtliche Handlungen unter Frauen waren für die Kommissionsmitglieder zu vernachlässigen, da sie annahmen, dass diese gesellschaftliche, ökonomische und geschlechtlich-sexuelle Handlungsspielräume und Institutionen wie die Ehe nicht bedrohen würden. Demgegenüber wurde schwulen Männern ein schädlicher Charakter zugeschrieben, da diese aus der Geschlechterordnung heraustreten würden. Dabei zeigte sich Misogynie auf zwei Ebenen: Eine selbstbestimme Sexualität von Frauen, und vor allem ohne Involvierung eines Mannes, wurde nicht ernstgenommen, was lesbische Frauen vor strafrechtlicher Verfolgung schützte, während schwule Männer als feminin abgewertet wurden.

Abb. 4: Homosexualität als Überschreitung der binären Geschlechterordnung in einem Artikel vom 5. Oktober 1957.

Der Psychiater Erwin Stransky und der Arzt und Heilpädagoge Hans Asperger bestanden auf einer scharfen Ablehnung von Homosexualität und sprachen sich beide für die weitere strafrechtliche Verfolgung aus.32 Stransky plädierte gegen

»[…] ein allzugroßes Entgegenkommen aus lauter Verstehenwollen, das aber doch nicht Verzeihenwollen bedeuten darf, gegenüber der homosexuellen Betätigung. […] Man möge schließlich niemals vergessen, daß eine allzufreie Praktizierung der Homosexualität, die sich als ein soziales Entartungszeichen erwiesen hat, mit zum Untergang ganzer Gesellschaftsschichten oder Völker beigetragen hat« und »[…] Homosexuelle sind immer irgendwie psychisch abgeartete [sic] Menschen, auch auf anderen Gebieten.«33

Er beschrieb Homosexualität als außerhalb der Gesellschaft stehendes Phänomen und homosexuelle Menschen als Kranke, die diese Krankheit über homosexuelle Handlungen ausbreiten könnten. Erwin Stranskys auf Repression zielende Haltung ist im Zusammenhang seiner zeitlebens deutschnationalen Ausrichtung zu verstehen. Der 1877 geborene Erwin Stransky war der Sohn eines jüdischen Fabrikanten. Nach dem »Anschluss« Österreichs verlor er seine Anstellung, war jedoch durch seine Ehe mit einer »Arierin« vor Deportation geschützt. Seine deutschnationale Einstellung hielt den Repressionen, die er während der NS-Zeit erfuhr, stand.34

In seinen Äußerungen kam seine autoritäre Haltung auch darin zum Ausdruck, dass er mehrfach darauf verwies, dass ja auch normale Menschen nur durch das Strafgesetz davon abgehalten würden gewisse Dinge zu tun, wobei er auf »Notzucht«, also Vergewaltigung, verwies.35 Auch Asperger betonte, dass für alle Menschen »die Gefahr des sittlichen Abgleitens« groß sei. »[W]ir alle müssen uns diesen Normen unterwerfen. Auch wir, die wir normal heterosexuell veranlagt sind, werden von der Strafe für Homosexualität bedroht.«36 Die Furcht vor Strafe sollte so präventiv die Ordnung der Gesellschaft – die Kultur – schützen.

Abb. 5: Das Wiener Parlamentsgebäude am 16. Mai 1956.

Hans Asperger, Jahrgang 1906, war Psychiater mit einem fachlichen Schwerpunkt auf Heilpädagogik und wurde später als Erstbeschreiber des »Asperger«-Autismus bekannt.37 Seine ideologische Einstellung war ähnlich wie Stranskys stark konservativ-katholisch und nationalsozialistisch geprägt.38 Er unterstützte eugenische Maßnahmen wie Zwangssterilisationen und stellte als medizinischer Experte Gutachten aus, die behinderte Kinder in die »Jugendfürsorgeanstalt« Am Spiegelgrund überwiesen, wo das Personal sie ermordete. Seine Ideologie stellte somit den »Volkskörper« und dessen »Gesundheit« über Individuen, deren inhärenter Wert negiert wurde.39 »Kranke« Personen waren nach dieser entmenschlichenden Verwertungslogik eine Bedrohung für die Ordnung der Gesellschaft. Dabei zeigte sich eine auffällige Symmetrie mit der positivistischen Kriminologie, die sich als ihr Untersuchungsobjekt den Täter und dessen Charakter vornahm, statt das eigene Regelwerk zu hinterfragen. Ebenso folgte ihre Argumentation Grassbergers essentialistischer Logik von der Gesellschaft als Organismus, in dem Menschen einem bestimmten vorgegebenen Zweck folgen sollten.

Als erklärter Gegner psychoanalytischer Sexualforschung war Erwin Stransky der Meinung, dass die Gegenwart durch diese sexualisiert würde:

»Zur Kultur gehört auch die Zügelung der Triebe, und es ist eine der falschesten Behauptungen der sog. Psychoanalyse, daß Triebe sich unbedingt ausleben müssen, weil sonst schädliche Komplexe entstehen, die dann später Neurosen und Psychosen hervorrufen.«40

Psychoanalytische Ansätze fasste er als Gefahr auf, da er in ihnen das Potenzial sah, strikte Herrschafts- oder Ordnungssysteme zu untergraben. Auch Asperger warnte davor, dass »sich das Recht sozusagen in Psychopathologie auflöst«.41 Die von Sigmund Freud entwickelte Psychoanalyse konzipierte »abweichendes« sexuelles Empfinden unabhängig von biologistisch-deterministischen Theorien und bezeichnete Homosexualität als neurotische Identität und krankhaft unterdrückte Sexualität. Der »Trieb« müsse ausgelebt werden, da das Individuum sonst Schaden nehme. Damit wurden die starren Grenzen zwischen gesund und krank ein Stück weit aufgelöst und eine »Anlage zur Perversion« galt als normal.42

Der Sachverständige Hans Hoff war bereits arrivierter Psychiater und Neurologe, als er 1938 aufgrund seiner jüdischen Herkunft aus Österreich fliehen musste. Neue wissenschaftliche Ansätze, die er im Exil in Bagdad und New York kennenlernte, prägten auch seine Arbeit nach seiner Rückkehr nach Österreich im Jahr 1949. So verwendete er sowohl sozialpsychiatrische Aspekte der US-amerikanischen Mental Health Bewegung, die nach den sozialen Ursachen psychischer Störungen fragte, als auch Aspekte der europäischen Psychohygiene.43 Er stand der Psychoanalyse näher als Stransky und Asperger und plädierte in der Kommission für eine Aufhebung der Strafe unter den Gesichtspunkten der Menschenwürde und dem Leid, das durch die strafrechtliche Verfolgung ausgelöst wird. Hoff bezeichnete Homosexualität als Krankheit, die er heilen wollte, und verortete sie damit im psychiatrischen Diskurs und nicht im strafrechtlichen.44 Die sexualwissenschaftlichen Traditionen sind als neue Normalisierungsinstanzen zu verstehen, die eine Unterdrückung bewirkten, aber trotzdem einen positiven Einfluss hatten, da sie zur Entstigmatisierung von Homosexualität beitrugen.45 Die Psychoanalyse löste dabei die Grenzen zwischen »gesund« und »krank« weiter auf; ihre Vertreter tendierten zu einer Akzeptanz von Homosexualität.

Die Abstimmung

Die Argumentationslinien der strafrechtlichen und sexualwissenschaftlichen Sachverständigen konvergierten. Das organische Strafrechtmodell von Grassberger folgte einer ähnlichen Konzeption von Gesellschaft wie die Sexualpathologie. Demgegenüber standen die liberaleren Konzeptionen des charakterologischen Schuldbegriffs von Nowakowski und der Psychoanalyse, die die Norm flexibler auffassten, Homosexualität ein Stück weit in die Gesellschaft integrierten und für eine Entkriminalisierung argumentierten. Den geladenen Experten war es allerdings nicht erlaubt abzustimmen. Ihre Argumente für und gegen die Entkriminalisierung dienten nur als Grundlage für die wegweisende Entscheidung der Kommissionsmitglieder.

Abb. 6: Die Wochen Presse über die Frage der Homosexualität in der Strafrechtskommission, 5. Oktober 1957.

Nach zahlreichen Fragerunden und Wortmeldungen der anwesenden Sachverständigen und Kommissionsmitglieder wurde am 21. September 1957 kurz nach zwölf Uhr mittags abgestimmt: Zehn zu zwei Stimmen für die Entkriminalisierung von »gleichgeschlechtlicher Unzucht« unter Erwachsenen. Die Kommissionsmitglieder waren sich allerdings trotzdem in einem Punkt einig:

»Wir alle, ob wir jetzt für die Aufhebung der Strafdrohung gegen die Unzucht wider die Natur sind oder nicht, wir alle sind der Meinung, daß die Homosexualität eine Erscheinung ist, die nicht zu begrüßen, die zu bekämpfen ist. Sie ist ein Übel, ein Übel für die sittliche Haltung des ganzen Volkes.«46

Warum die Kommissionsmitglieder trotz ihrer geschlossenen moralischen Verurteilung von Homosexualität für die Entkriminalisierung stimmten, hat verschiedene Gründe. Ihre Betonung auf praktische Probleme des Strafrechts liefert einen davon: Viele Mitglieder der Kommission erklärten, dass eine strafrechtliche Verfolgung von homosexuellen Handlungen nutzlos sei (»hohe Rückfallrate«), Leid bei den Betroffenen hervorrufe und zu Erpressung von homosexuellen Menschen führe.47 SPÖ-Justizminister Otto Tschadek meinte etwa, dass Homosexuelle nur als »Psychopathen« wirken würden, weil sie in eine Ausnahmesituation gebracht würden:

»[D]er Homosexuelle wird durch die dauernde Behinderung einer ihm angeborenen oder angeeigneten sexuellen Betätigung entwurzelt. Ist nicht aus dieser Bestrafungssituation, aus dieser ständigen Angst vor der Strafe, das psychopathische Wesen des Homosexuellen zu erklären?«48

Und auch der SPÖ-Politiker Christian Broda kritisierte die reaktionäre Spezifizierung von homosexuellen Menschen als kriminelle Charaktere, indem er fragte:

»Ist es nicht richtig […], daß sich – wenn man eine ganze Kategorie von Menschen schafft, die sich ständig auf der Flucht befindet – auch die Gesamtheit der abträglichen Folgeerscheinungen vervielfältigen?«49

Vielfach wurde auch auf eine Lücke der Logik hingewiesen: Die Vertreter der Kriminalisierung verträten einen Doppelstandard und seien inkonsequent, da schließlich auch »alle übrigen sexuellen Perversitäten« straffrei seien.50 Außerdem würde kein Rechtsgut verletzt, das es zu schützen gelte.51 Damit folgten die Kommissionsmitglieder den Argumentationslinien der Psychoanalyse und der praxisorientierten Strafrechtskonzeption von Nowakowski. Da seine Auffassungen durch ihre Flexibilität und Pragmatik unideologisch zu sein schienen, passte sie außerdem zur »Konsenspolitik« der 1950er Jahre in Österreich.52 Damit löste eine flexiblere Normalisierungstechnik die zuvor starrere im Strafrecht ab. Ganz abgeschafft wurde die Kriminalisierung von Homosexualität allerdings nicht. Die Kommission einigte sich auf flankierende Maßnahmen bei der Abschaffung des §129 I, b. Dazu zählten die Androhung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe für gleichgeschlechtliche, männliche Prostitution und die »Verführung« von männlichen Jugendlichen unter achtzehn Jahren zu gleichgeschlechtlichen Handlungen ebenso wie ein Werbe- und Vereinsverbot.53

Abb. 7: Abstimmung über die Entkriminalisierung mit zehn zu zwei Stimmen, 21. September 1957.

Somit wurde die liberal-moderne Konzeption mit reaktionär-konservativen Ansichten verzahnt und bot den Kommissionsmitgliedern die Möglichkeit, ihre kategorische moralische Ablehnung homosexuellen Verhaltens trotzdem auszudrücken. Außerdem war ihnen bewusst, dass das Strafrecht nicht der einzige Ort gesellschaftlicher Ordnungsmacht ist, oder wie Kommissionsmitglied Paul Hausner es ausdrückte:

»Ich glaube überhaupt, daß hier die Gesellschaft eine beträchtliche Schutzfunktion ausübt; man unterschätze doch nicht die Macht des Normalen. Es ist ja nicht so, daß die Bevölkerung darauf brennt, sich gleichgeschlechtlich zu betätigen, und wir mit einem Dammbruch zu rechnen hätten.«54

Die Umsetzung: Gleichstellung vor dem Gesetz

Durch eine Politisierung der Reform in den 1960er Jahren und einem »konservativ-klerikalen Zwischenspiel«, das von der Alleinregierung der ÖVP und einer damit verbundenen stärkeren Einmischung der katholischen Kirche in die Strafrechtspolitik in den Jahren von 1966 bis 1970 geprägt war, dauerte die Umsetzung bis 1971. Nach einem Regierungswechsel setzte die neue Minderheitsregierung der SPÖ unter Bundeskanzler Bruno Kreisky und Justizminister Christian Broda die Entkriminalisierung von homosexuellen Handlungen unter erwachsenen Personen um.55 In praktisch allen Punkten wurde dabei auf die Ergebnisse der Kommission von 1957 zurückgegriffen und der doppeldeutige Charakter dieser liberalen Reform festgeschrieben: Eine Unwilligkeit echte soziale Veränderung zu erwirken und das Festhalten am »Normalen«, eine Einverleibung von zuvor ausgestoßenen Identitäten und sozialen Gruppen in eine hierarchisierende Ordnung, statt einer fundamentalen Öffnung der Gesellschaft. Gleichwohl war die Umsetzung der Entkriminalisierung von gleichgeschlechtlichem Begehren in Österreich ein bedeutender Schritt.

Die damalige Annahme, Homosexualität sei ein ›Verbrechen‹ und eine ›Krankheit‹, ist aktuell praktisch verblasst und eine Gleichstellung vor dem Gesetz weitestgehend erreicht. Queerfeindlichkeit heute basiert allerdings immer noch auf der Annahme einer vermeintlichen »Normalität« und entfaltet ihre Wirkung nicht mehr auf der Ebene des Strafrechts oder der Sexualwissenschaft, sondern auf anderen gesellschaftlichen Ebenen, auf denen Normalismen Homogenität erzwingen und Machtverhältnisse stabilisieren. Queerness wird von reaktionären Kräften als Gefahr aufgefasst, da sie zutiefst politisch ist und radikales Potential birgt. Queerness bricht Normen auf, macht deren unterdrückende Funktion sichtbar und zeigt Möglichkeiten auf, die Freiheit, Solidarität und Offenheit versprechen.

Nina Kramer studiert den interdisziplinären Master Wissenschaftsphilosophie und Wissenschaftsgeschichte an der Universität Wien.

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Protokoll über die 18. Arbeitssitzung der Kommission zur Ausarbeitung eines Strafgesetzentwurfes im Jahre 1957 (21. September 1957), S. 1356, Wien: QWIEN Archiv.

Abb. 2: E.J., Ausgehöhlte Bücher aus der Sammlung E.J. Wien: QWIEN Archiv, Sammlung E.J., © Martin Kropfreiter.

Abb. 3: Artikel »Heißes Eisen: Homosexualität«, in: der Welt am Sonntag (23. September 1957), Wien: QWIEN Archiv, Sammlung Erich Körner.

Abb. 4: Artikel „Die Männer mit den Frauennamen – Das „dritte Geschlecht“: Kranke oder Verbrecher? – Jugend in Gefahr“, in: Das 1 Schilling kleine Blatt (5. Oktober 1957), Wien: QWIEN Archiv, Sammlung Erich Körner.

Abb. 5: Das Wiener Parlamentsgebäude (16. Mai 1956), © United States Information. Service/Österreichische Nationalbibliothek – Bildarchiv Austria.

Abb. 6: Artikel der Wochen Presse (5. Oktober 1957), Wien: QWIEN Archiv, Sammlung Erich Körner.

Abb. 7: Protokoll über die 18. Arbeitssitzung einer Kommission zur Ausarbeitung eines neuen Strafgesetzentwurfes im Jahr 1957 (21. September 1957), Wien: QWIEN Archiv.

Literatur
  1. 1

    Martin Gössl: »Von der Unzucht zum Menschenrecht«, in: Martin J. Gössl, Peter Schieder, Hans-Peter Weingand (Hg.): Von der Unzucht zum Menschenrecht: Eine Quellensammlung zu lesbisch-schwulen Themen in den Debatten des österreichischen Nationalrats von 1945 bis 2002, Graz: Rosalila PantherInnen, Schwul-lesbische Arbeitsgemeinschaft Steiermark (2011), S. 63–264, hier S. 70, 74.

  2. 2

    Rolf Gindorf: »Homosexualitäten in der Geschichte der Sexualforschung«, in: Rolf Gindorf, Ernest Bornemann (Hg.): Sexualitäten in unserer Gesellschaft, Berlin, New York: De Gruyter (1989), S. 9–32, hier S. 27.

  3. 3

    Wolfgang Stangl: Die neue Gerechtigkeit: Strafrechtsreform in Österreich 19541975, Wien: Verlag für Gesellschaftskritik (1985), S. 101–102.

  4. 4

    Vgl. Rolf Gindorf: »Homosexualitäten in der Geschichte der Sexualforschung«, in: Rolf Gindorf, Ernest Bornemann (Hg.): Sexualitäten in unserer Gesellschaft, Berlin, New York: De Gruyter (1989), S. 9–32, hier S. 9–11.

  5. 5

    »Protokoll über die 17. Arbeitssitzung der Kommission zur Ausarbeitung eines Strafgesetzentwurfes im Jahre 1957« (o.V.), 4 Bände (20. September 1957–25. Oktober 1957), QWIEN – Zentrum für queere Geschichte Wien.

  6. 6

    So der essenziell an der Durchsetzung der Reform beteiligte österreichische Strafrechtswissenschaftler Friedrich Nowakowski, aufgegriffen von dem SPÖ-Politiker und Justizminister Christian Broda, vgl. Christian Broda: »Die Strafrechtsreform, die noch nicht stattfand«, in: Norbert Leser, Christian Broda (Hg.): Probleme der österreichischen Politik, Band 2, Wien: Verlag der Wiener Volksbuchhandlung (1968), S. 23–49, hier S. 25.

  7. 7

    Hans-Peter Weingand: »›Auch in Österreich wird der Nacht einmal der Morgen folgen‹: Die Beseitigung des Totalverbots homosexueller Handlungen in Österreich durch die Strafrechtsreform 1971«, in: Martin Gössl, Peter Schieder, ders. (Hg.): Von der Unzucht zum Menschenrecht: Eine Quellensammlung zu lesbisch-schwulen Themen in den Debatten des österreichischen Nationalrats von 1945 bis 2002, Graz: Rosalila PantherInnen, Schwul-lesbische Arbeitsgemeinschaft Steiermark (2011), S. 17–62, hier S. 18.

  8. 8

    Sebastian Pay: Von Wissenschaftlern und humanitären Vereinen vorbereitet und dann vom Parlament beschlossen! Der Interdiskurs zur Entkriminalisierung von Homosexualität in Österreich (1945–1971), (Masterarbeit, Universität Wien 2021), S. 26.

  9. 9

    Martin Gössl: »Von der Unzucht zum Menschenrecht«, in: Martin Gössl, Peter Schieder, Hans-Peter Weingand (Hg.): Von der Unzucht zum Menschenrecht: Eine Quellensammlung zu lesbisch-schwulen Themen in den Debatten des österreichischen Nationalrats von 1945 bis 2002, Graz: Rosalila PantherInnen, Schwul-lesbische Arbeitsgemeinschaft Steiermark (2011), S. 63–264, hier S. 75–76.

  10. 10

    Martin Gössl: »Von der Unzucht zum Menschenrecht«, in: Martin Gössl, Peter Schieder, Hans-Peter Weingand (Hg.): Von der Unzucht zum Menschenrecht: Eine Quellensammlung zu lesbisch-schwulen Themen in den Debatten des österreichischen Nationalrats von 1945 bis 2002, Graz: Rosalila PantherInnen, Schwul-lesbische Arbeitsgemeinschaft Steiermark (2011), S. 63–264, hier S. 60.

  11. 11

    Hans-Peter Weingand: »›Auch in Österreich wird der Nacht einmal der Morgen folgen‹: Die Beseitigung des Totalverbots homosexueller Handlungen in Österreich durch die Strafrechtsreform 1971«, in: Martin Gössl, Peter Schieder, Hans-Peter Weingand (Hg.): Von der Unzucht zum Menschenrecht: Eine Quellensammlung zu lesbisch-schwulen Themen in den Debatten des österreichischen Nationalrats von 1945 bis 2002, Graz: Rosalila PantherInnen, Schwul-lesbische Arbeitsgemeinschaft Steiermark (2011), S. 17–62, hier S. 19.

  12. 12

    Wolfgang Stangl: Die neue Gerechtigkeit: Strafrechtsreform in Österreich 19541975, Wien: Verlag für Gesellschaftskritik (1985), S. 29.

  13. 13

    Vgl. Wolfgang Stangl: Die neue Gerechtigkeit: Strafrechtsreform in Österreich 19541975, Wien: Verlag für Gesellschaftskritik (1985), S. 32–35.

  14. 14

    »Protokoll über die 17. Arbeitssitzung der Kommission zur Ausarbeitung eines Strafgesetzentwurfes im Jahre 1957«, 20. September 1957, QWIEN – Zentrum für queere Geschichte Wien, S. 1303. Alle Zitate aus den Protokollen sind durchwegs in der Rechtschreibung des Originals.

  15. 15

    Wolfgang Stangl: Die neue Gerechtigkeit: Strafrechtsreform in Österreich 19541975, Wien: Verlag für Gesellschaftskritik (1985), S. 68.

  16. 16

    Hans Weiss, Krista Federspiel: Wer?, o.O.: Eigenverlag (1988), S. 135–136.

  17. 17

    Hans Weiss, Krista Federspiel: Wer?, o.O.: Eigenverlag (1988), S. 136; Katharina Kniefacz: »Roland Grassberger jun., Univ.-Prof. Dr.«, https://geschichte.univie.ac.at/de/personen/roland-grassberger-jun-univ-prof-dr (2021).

  18. 18

    »Protokoll über die 17. Arbeitssitzung der Kommission zur Ausarbeitung eines Strafgesetzentwurfes im Jahre 1957« (o.V.), 20. September 1957, QWIEN – Zentrum für queere Geschichte Wien, S. 1305, 1389.

  19. 19

    Wolfgang Stangl: Die neue Gerechtigkeit: Strafrechtsreform in Österreich 19541975, Wien: Verlag für Gesellschaftskritik (1985), S. 68.

  20. 20

    »Protokoll über die 18. Arbeitssitzung der Kommission zur Ausarbeitung eines Strafgesetzentwurfes im Jahre 1957« (o.V.), 21. September 1957, QWIEN – Zentrum für queere Geschichte Wien, S. 1369.

  21. 21

    »Protokoll über die 20. Arbeitssitzung der Kommission zur Ausarbeitung eines Strafgesetzentwurfes im Jahre 1957« (o.V.), 25. Oktober 1957, QWIEN – Zentrum für queere Geschichte Wien, S. 1520.

  22. 22

    Wolfgang Stangl: Die neue Gerechtigkeit: Strafrechtsreform in Österreich 19541975, Wien: Verlag für Gesellschaftskritik (1985), S. 44–45.

  23. 23

    Wolfgang Stangl: Die neue Gerechtigkeit: Strafrechtsreform in Österreich 1954–1975, Wien: Verlag für Gesellschaftskritik (1985), S. 1–3, 6.

  24. 24

    Manfred Burgstaller: »Friedrich Nowakowski«, in: Juristenzeitung 42 (1987), S. 1020.

  25. 25

    Wolfgang Stangl: Die neue Gerechtigkeit: Strafrechtsreform in Österreich 1954–1975, Wien: Verlag für Gesellschaftskritik (1985), S. 48.

  26. 26

    Wolfgang Hegener: »Von der schwulen Identität, die nicht aufhört aufzuhören«, in: Ursula Ferdinand, Andreas Pretzel, Andreas Seeck (Hg.): Verqueere Wissenschaft? Zum Verhältnis von Sexualwissenschaft und Sexualreformbewegung in Geschichte und Gegenwart, Münster: LIT (2005 [1998]) S. 5160, hier S. 53.

  27. 27

    Rolf Gindorf, »Homosexualitäten in der Geschichte der Sexualforschung«, in: Rolf Gindorf, Ernest Bornemann (Hg.): Sexualitäten in unserer Gesellschaft, Berlin, New York: De Gruyter (1989), S. 9–32, hier S. 10–11.

  28. 28

    Martin Gössl: »Von der Unzucht zum Menschenrecht«, in: Martin J. Gössl, Peter Schieder, Hans-Peter Weingand (Hg.), Von der Unzucht zum Menschenrecht: Eine Quellensammlung zu lesbisch-schwulen Themen in den Debatten des österreichischen Nationalrats von 1945 bis 2002. Graz: Rosalila PantherInnen, Schwul-lesbische Arbeitsgemeinschaft Steiermark (2011), S. 63–264, hier S. 68, 70.

  29. 29

    »Protokoll über die 19. Arbeitssitzung der Kommission zur Ausarbeitung eines Strafgesetzentwurfes im Jahre 1957« (o.V.), 25. Oktober 1957, QWIEN – Zentrum für queere Geschichte Wien, S. 1489.

  30. 30

    »Protokoll über die 19. Arbeitssitzung der Kommission zur Ausarbeitung eines Strafgesetzentwurfes im Jahre 1957« (o.V.), 25. Oktober 1957, QWIEN – Zentrum für queere Geschichte Wien, S. 1490–1492.

  31. 31

    »Protokoll über die 17. Arbeitssitzung der Kommission zur Ausarbeitung eines Strafgesetzentwurfes im Jahre 1957« (o.V.), 20. September 1957, QWIEN – Zentrum für queere Geschichte Wien, S. 1272.

  32. 32

    »Protokoll über die 17. Arbeitssitzung der Kommission zur Ausarbeitung eines Strafgesetzentwurfes im Jahre 1957« (o.V.), 20. September 1957, QWIEN – Zentrum für queere Geschichte Wien, S. 1260, 1264, 1284; »Protokoll über die 18. Arbeitssitzung der Kommission zur Ausarbeitung eines Strafgesetzentwurfes im Jahre 1957«, 21. September 1957, QWIEN – Zentrum für queere Geschichte Wien, S. 1359.

  33. 33

    »Protokoll über die 17. Arbeitssitzung der Kommission zur Ausarbeitung eines Strafgesetzentwurfes im Jahre 1957« (o.V.), 20. September 1957, QWIEN – Zentrum für queere Geschichte Wien, S. 1269–1270.

  34. 34

    Norbert Leser: Skurrile Begegnungen: Mosaike zur österreichischen Geistesgeschichte, Wien, Graz: Böhlau (2011), S. 105–114.

  35. 35

    »Protokoll über die 17. Arbeitssitzung der Kommission zur Ausarbeitung eines Strafgesetzentwurfes im Jahre 1957« (o.V.), 20. September 1957, QWIEN – Zentrum für queere Geschichte Wien, S. 1276–1277.

  36. 36

    »Protokoll über die 18. Arbeitssitzung der Kommission zur Ausarbeitung eines Strafgesetzentwurfes im Jahre 1957« (o.V.), 21. September 1957, QWIEN – Zentrum für queere Geschichte Wien, S. 1359–1360.

  37. 37

    Roman Pfefferle: »Hans Asperger, o. Univ.-Prof. Dr. med.« https://geschichte.univie.ac.at/de/personen/hans-asperger-o-univ-prof-dr-med (2021).

  38. 38

    Christian Lechner: »Hans Asperger und die Kinderklinik Innsbruck«, in: Monatsschrift Kinderheilkunde 168/3 (2020), S. 197–203.

  39. 39

    Herwig Czech: »Hans Asperger, National Socialism, and ›Race Hygiene‹ in Nazi-Era Vienna«, in: Molecular Autism 9/1 (2018), S. 1–43.

  40. 40

    »Protokoll über die 18. Arbeitssitzung der Kommission zur Ausarbeitung eines Strafgesetzentwurfes im Jahre 1957« (o.V.), 21. September 1957, QWIEN – Zentrum für queere Geschichte Wien, S. 1373.

  41. 41

    »Protokoll über die 17. Arbeitssitzung der Kommission zur Ausarbeitung eines Strafgesetzentwurfes im Jahre 1957« (o.V.), 20. September 1957, QWIEN – Zentrum für queere Geschichte Wien, S. 1260–1261.

  42. 42

    Andrea Bührmann: »Die gesellschaftlichen Konsequenzen der Wissensproduktion. Zum Verhältnis von (Sexual-)Wissenschaften und gesellschaftlichen Normalisierungsmechanismen«, in: Ursula Ferdinand, Andreas Pretzel, Andreas Seeck (Hg.): Verqueere Wissenschaft? Zum Verhältnis von Sexualwissenschaft und Sexualreformbewegung in Geschichte und Gegenwart, Münster: LIT (2005 [1998]), S. 213–228, hier S. 219–220; Rolf Gindorf, »Homosexualitäten in der Geschichte der Sexualforschung«, in: Sexualitäten in unserer Gesellschaft, Berlin, New York: De Gruyter (1989), S. 9–32, hier S. 21.

  43. 43

    Ingrid Arias: »Hans Hoff (1897–1969): Remigrant und Reformer? Neue Impulse oder Kontinuität in der Psychiatrie nach 1945?«, in: Virus – Beiträge zur Sozialgeschichte der Medizin 14 (2016), S. 177–190.

  44. 44

    »Protokoll über die 17. Arbeitssitzung der Kommission zur Ausarbeitung eines Strafgesetzentwurfes im Jahre 1957« (o.V.), 20. September 1957, QWIEN – Zentrum für queere Geschichte Wien, S. 1255.

  45. 45

    Andrea Bührmann: »Die gesellschaftlichen Konsequenzen der Wissensproduktion: Zum Verhältnis von (Sexual-)Wissenschaften und gesellschaftlichen Normalisierungsmechanismen«, in: Ursula Ferdinand, Andreas Pretzel, Andreas Seeck (HG.): Verqueere Wissenschaft? Zum Verhältnis von Sexualwissenschaft und Sexualreformbewegung in Geschichte und Gegenwart, Münster: LIT (2005 [1998]), S. 213–228, hier S. 213–214, 217–218.

  46. 46

    »Protokoll über die achtzehnte Arbeitssitzung der Kommission zur Ausarbeitung eines Strafgesetzentwurfes im Jahre 1957« (o.V.), 21. September 1957, QWIEN – Zentrum für queere Geschichte Wien, S. 1399.

  47. 47

    »Protokoll über die siebtzehnte Arbeitssitzung der Kommission zur Ausarbeitung eines Strafgesetzentwurfes im Jahre 1957« (o.V.), 20. September 1957, QWIEN – Zentrum für queere Geschichte Wien, S. 1270; »Protokoll über die achtzehnte Arbeitssitzung der Kommission zur Ausarbeitung eines Strafgesetzentwurfes im Jahre 1957« (o.V.), 21. September 1957, QWIEN – Zentrum für queere Geschichte Wien, S. 1368–1369, 1376–1377, 1378, 1391, 1400.

  48. 48

    »Protokoll über die siebtzehnte Arbeitssitzung der Kommission zur Ausarbeitung eines Strafgesetzentwurfes im Jahre 1957« (o.V.), 20. September 1957, QWIEN – Zentrum für queere Geschichte Wien, S. 1270.

  49. 49

    »Protokoll über die achtzehnte Arbeitssitzung der Kommission zur Ausarbeitung eines Strafgesetzentwurfes im Jahre 1957« (o.V.), 21. September 1957, QWIEN – Zentrum für queere Geschichte Wien, S. 1376.

  50. 50

    »Protokoll über die siebtzehnte Arbeitssitzung der Kommission zur Ausarbeitung eines Strafgesetzentwurfes im Jahre 1957« (o.V.), 20. September 1957, QWIEN – Zentrum für queere Geschichte Wien, S. 1286; »Protokoll über die achtzehnte Arbeitssitzung der Kommission zur Ausarbeitung eines Strafgesetzentwurfes im Jahre 1957«, 21. September 1957, QWIEN – Zentrum für queere Geschichte Wien, S. 1375, 1379; »Protokoll über die neuntzehnte Arbeitssitzung der Kommission zur Ausarbeitung eines Strafgesetzentwurfes im Jahre 1957« (o.V.), 24. Oktober 1957, QWIEN – Zentrum für queere Geschichte Wien, S. 1450.

  51. 51

    »Protokoll über die siebtzehnte Arbeitssitzung der Kommission zur Ausarbeitung eines Strafgesetzentwurfes im Jahre 1957« (o.V.), 20. September 1957, QWIEN – Zentrum für queere Geschichte Wien, S. 1288, »Protokoll über die achtzehnte Arbeitssitzung der Kommission zur Ausarbeitung eines Strafgesetzentwurfes im Jahre 1957« (o.V.), 21. September 1957, QWIEN – Zentrum für queere Geschichte Wien, S. 1374, 1377.

  52. 52

    Wolfgang Stangl: Die neue Gerechtigkeit: Strafrechtsreform in Österreich 19541975, Wien: Verlag für Gesellschaftskritik (1985), S. 53–54.

  53. 53

    Wolfgang Stangl: Die neue Gerechtigkeit: Strafrechtsreform in Österreich 19541975, Wien, Verlag für Gesellschaftskritik (1985), S. 20.

  54. 54

    »Protokoll über die achtzehnte Arbeitssitzung der Kommission zur Ausarbeitung eines Strafgesetzentwurfes im Jahre 1957« (o.V.), 21. September 1957, QWIEN – Zentrum für queere Geschichte Wien, S. 1395.

  55. 55

    Hans-Peter Weingand: »›Auch in Österreich wird der Nacht einmal der Morgen folgen‹: Die Beseitigung des Totalverbots homosexueller Handlungen in Österreich durch die Strafrechtsreform 1971«, in: Martin Gössl, Peter Schieder, ders. (Hg.): Von der Unzucht zum Menschenrecht: Eine Quellensammlung zu lesbisch-schwulen Themen in den Debatten des österreichischen Nationalrats von 1945 bis 2002, Graz: Rosalila PantherInnen, Schwul-lesbische Arbeitsgemeinschaft Steiermark (2011), S. 17–62, hier S. 21–23, 29.