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Freiwillig arbeiten: Geschlechtergeschichten
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Lea Gasser

Beihilfe zur Abtreibung: Verbotene Freiwilligenarbeit?

1915 steht Margarethe Hardegger vor Gericht. Sie hat Arbeiterinnen zu einem Schwangerschaftsabbruch verholfen. Es geht um die Frage: War finanzieller Profit das Motiv für Hardeggers Beihilfe? In ihrem Verteidigungsmemorial nimmt sie dazu Stellung.

Die Verhaftung

Es ist der Abend des 28. Mai 1915, die Kirchenglocken haben gerade sieben Uhr geschlagen. Margarethe Hardegger wird von Polizisten aus ihrem Haus am Pflugweg Nr. 5 im Berner Arbeiterquartier Länggasse begleitet. Sie ist angeklagt wegen »gewerbsamer Beihilfe zur Abtreibung«.1 Die wenigen Sachen, die sie in ihrer Handtasche bei sich trägt, muss sie im Bezirksgefängnis abgeben. Sie werden von einem Notar sorgfältig notiert.2 Am nächsten Morgen verhört sie ein Untersuchungsrichter. Er legt Hardegger die Aussagen zweier Frauen vor, die zu Protokoll gaben, mit ihrer Hilfe abgetrieben zu haben.3 Dabei handelt es sich um die beiden Schwestern Rosa und Hilda Bigler. Rosa ist Wäscherin und Putzfrau. Sie gibt im Protokoll an, nach der Scheidung von ihrem Mann mit ihrem Schwager Friedrich Wüthrich geschlafen zu haben. Als sie daraufhin schwanger wurde, hätte Friedrich ihr geraten, zu Margarethe Hardegger zu gehen.4 Ihre Schwester Hilda sagt aus, dass sie zu Hardegger ging, weil ihr Mann im Gefängnis sei und sie deshalb verhindern wollte, nochmals ein Kind von ihm zu bekommen, für welches sie allein hätte aufkommen müssen.5

Die Frauen berichten der Polizei bei ihrer Anhörung, dass die Abtreibungen in einem dunklen Zimmer in Margarethe Hardeggers Haus am Pflugweg stattgefunden hätten und dass diese von ihnen Geld für den Arzt verlangte, welcher die Abtreibungen durchführte.6 Rosa Bigler sagt aber auch aus, dass Hardegger ihr das Geld für den Eingriff geliehen hätte, da sie selbst dafür nicht aufkommen konnte.7 Der Untersuchungsrichter, der Hardegger verhört und sie mit diesen Aussagen der beiden Frauen konfrontiert, will damit erreichen, dass sie ihm den Namen des Arztes verrät.8 Auch konfrontiert er sie mit dem Vorwurf, dass sie mit ihrer Abtreibungsbeihilfe Geld verdient hätte. Doch Hardegger widersetzt sich. Sie verrät bis zum Schluss den Namen des Arztes nicht und beharrt darauf, keinen finanziellen Gewinn aus ihrer Beihilfe gemacht zu haben.9

Die Abtreibungsbeihilfe selbst gesteht sie hingegen. Sie weiss, dass es nicht sinnvoll ist, diese abzustreiten. Ebenfalls gibt sie später zu, Verhütungsmittel verteilt zu haben. So erzählt sie in ihrem »Verteidigungsmemorial«, das sie an die Strafrichter adressiert, von einem »anständige[n] Verhütungsmittel«, das von einem belgischen Arzt erfunden wurde, dessen Adresse sie den ratsuchenden Frauen weitergab.10 Doch sie distanziert sich auch von dem Vorwurf, vom Vertrieb von Verhütungsmitteln finanziell profitiert zu haben. Wie sie selbst schreibt, ging es ihr mehr darum, mit den Verhütungsmitteln eine möglicherweise bevorstehende Abtreibung zu verhindern:

»Diese Adresse [des belgischen Arztes] gab ich den Bekümmerten, und wer nicht französisch zu schreiben vermochte, dem habe ich auch wohl die Bestellung geschrieben, und wer aus Gründen der Abhängigkeit das Mittel mit seiner offenen Deklaration nicht zu sich heim kommen zu lassen sich getraute, der dürfte es an mich adressieren lassen und bei mir abholen; ein Vorrat war nie da; und wenn die Frauen nicht gleich kamen und ich es ihnen als geschlossenen Brief zuschickte, so trug ich das Porto gern selbst, wenn ich doch damit verhindern konnte, dass sie mir nach Eintreten einer Schwangerschaft schwer fielen«.11

Abb. 1: Porträtfotografie von Margarethe Hardegger.

In der Schweiz ist der Schwangerschaftsabbruch strafrechtlich verboten und war vor 2001 nur auf medizinische Indikation hin möglich. Seither gilt eine Fristenregelung, nach der Abtreibungen bis zur zwölften Schwangerschaftswoche straffrei sind.12 Vor der Einführung des schweizerischen Strafgesetzbuchs 1942 galten kantonale Bestimmungen, die in der Praxis unterschiedlich durchgesetzt wurden. Vor allem die Kantone der deutsch- und italienischsprachigen Schweiz verfolgten Abtreibungen mit grosser Härte. So war es dort den schwangeren Frauen fast nicht möglich, einen Schwangerschaftsabbruch vorzunehmen.13 Reiche Frauen reisten deshalb oft in die liberalere Westschweiz,14 Arbeiterinnen hingegen waren auf Frauen wie Margarethe Hardegger angewiesen, die sie mit einem Arzt in Verbindung brachten und sich damit strafbar machten.15 Zusätzlich wurde Hardegger vorgeworfen, gegen das Medizinalgesetz des Kantons verstossen zu haben. Hiernach durften nur ausgewählte Personen wie beispielsweise Apotheker, Ärzte und Hebammen die »verschiedenen Zweige der Heilkunde« gegen Bezahlung ausüben.16 Bei Hardeggers Abtreibungsprozess hat dies zur Folge, dass für die Frage des Strafmasses ihre Motive eine wichtige Rolle spielten: Hat sie aus finanziellen Gründen gehandelt oder nicht? Hat sie sich an ihrer Beihilfe zur Abtreibung gar finanziell bereichert? In ihrem Verteidigungsmemorial, das sie noch in Untersuchungshaft verfasst, nimmt Margarethe Hardegger als Angeklagte selbst Stellung zu dieser zentralen Frage des Prozesses. Den Vorwurf der Geldmacherei weist sie dezidiert zurück. Stattdessen legt sie dar, dass Beihilfe zur Abtreibung für sie Teil ihres solidarischen Engagements für Arbeiterinnen ist. Eine Form der Freiwilligenarbeit also, mit der sie sich gegen die Hegemonie der patriarchal-bürgerlichen Gesellschaft auflehnt. Weil sie nicht finanziell von ihrer Beihilfe profitiert habe, so ihre Verteidigung, habe sie auch nicht gegen das Medizinalgesetz verstossen. Das Beispiel Margarethe Hardegger verweist auf den politischen Charakter freiwilliger Handlungen. Wie fügen sich diese in die Biografie von Hardegger ein?

Abb. 2: Informationsbroschüre über Verhütungsmittel und mögliche Adressen, wo diese gekauft werden können.

Margarethe Hardegger: Sozialistin und Kämpferin für Frauenrechte

Margarethe Hardegger war zum Zeitpunkt ihrer Verhaftung in Bern 33 Jahre alt. Sie war bereits eine schweizweit bekannte Politikerin, Sozialistin und Frauenrechtlerin, die sich vor allem für die Rechte der Arbeiterinnen einsetzte. Als Sexualreformerin engagierte sie sich auch für die Geburtenregelung und die »freie Liebe«, also für romantische Beziehungen ohne Trauschein.17 Dies tat Hardegger in einer Zeit, in der die Geburtenraten sanken und die Ehescheidungen stiegen, was viele Menschen in Europa beschäftigte.18 Gleichzeitig setzten sich Aktivist*innen wie Hardegger vermehrt für Sexual- und Sozialreformen ein.

Das Thema Abtreibung wurde in den Debatten um die Reform des Strafgesetzbuches, das die Abtreibung schweizweit gesetzlich regeln sollte (aber erst 1937 vorlag), immer stärker in der Öffentlichkeit diskutiert.19 Doch hatten Aktivist*innen wie Hardegger auch gegen eine repressive Gesetzgebung anzukämpfen. In ihrem Memorial situiert Hardegger ihre freiwillige Unterstützung von abtreibungswilligen Frauen als Akt der politisch verstandenen Solidarität und veranschaulicht das anhand der eigenen Biografie. Das Memorial gibt Hardegger auch die Gelegenheit, sich und ihre Vergangenheit selbst darzustellen. Denn ihr eilt der Ruf einer militanten Sozialistin voraus, die in anarchistischen Kreisen verkehrt und die sich vehement als Frauenrechtlerin engagiert. So distanziert sie sich in ihrem Memorial vom Anarchismus.20

In Bern steht 1915 mit Margarethe Hardegger also eine politische Persönlichkeit vor Gericht, die man kennt. Auch ihre Hilfe für ungewollt schwangere Frauen scheint keine Neuigkeit zu sein. So liest der Gerichtsschreiber am ersten Prozesstag vor: »Sie war als Abtreiberin in gewissen Kreisen schon ziemlich bekannt.«21 Hardegger muss im Memorial also überzeugend sein, wenn sie die Richter milde stimmen will. »Im Frühjahr 1882 bin ich als sehr spätes und einziges Kind geboren und zwischen meinen Eltern, die beide berufstätig waren, in ziemlicher Vereinsamung aufgewachsen. Durch den Hebammenberuf meiner Mutter habe ich schon sehr früh in manchen Jammer der Frauenwelt hineingesehen, und eine streng religiöse, fast bigotte Erziehung, abgesondert von Spielgefährten, hat in mir die Empfindlichkeit für das Leid anderer bis zum körperlichen Schmerz gesteigert«,22 beginnt Hardegger.

Gerne hätte sie Medizin studiert, ist weiter zu lesen. Dies wurde ihr jedoch von ihren Eltern nicht erlaubt, weil sie »nur ein Mädchen« war.23 Stattdessen kam sie in ein Pensionat, wo sie eine Lehre als Telefonistin machte. Mit 21 Jahren heiratete sie den Juristen August Faas, welcher ihre Pläne zu studieren unterstützte. Sie holte die Matura nach und schrieb sich an der Universität ein, jedoch nicht für Medizin, wie ursprünglich gewollt, sondern für ein Studium der Jurisprudenz und Volkswirtschaft. In ihrem Memorial schreibt sie, ihr Mann August hätte sie dazu überredet, weil sie so »mehr sein Kollege sein würde«.24 Das Studium wirkte politisierend. Die Beschäftigung mit der Ökonomie machte sie mit den Problemen der Unterschicht vertraut. Es sind die Leiden der Arbeiterinnen, die sie von nun an beschäftigten und schliesslich dazu bewegten, ihr erstes politisches Amt als Arbeiterinnensekretärin anzunehmen:

»[...] und gleichzeitig brachte mich das Studium der Volkswirtschaft praktisch mit den Arbeitern und besonders den Arbeiterinnen zusammen, deren Klagen mich ausserordentlich erregten. Der furchtbare Wirbel des praktischen Lebens erfasste mich innerlich so, dass ich dem Zureden sozialdemokratischer Führer, das neugeschaffene Amt einer Arbeiterinnensekretärin zu übernehmen, nicht den nötigen Widerstand entgegenzusetzen vermochte, mein Studium unterbrach, und mit 23 Jahren, als [sic!] in einem durchaus ungefertigten Alter, Sekretärin des schweizerischen Gewerkschaftsbundes wurde«.25

Mit 23 Jahren brach Margarethe Hardegger also ihr Studium ab, wurde die erste weibliche Sekretärin des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes und verschrieb sich ganz dem Kampf für Frauenrechte und vor allem für die Rechte der Arbeiterinnen. Die Darstellung ihres Werdegangs im Memorial rückt die Beihilfe zur Abtreibung in den grösseren Zusammenhang dieser politischen Tätigkeit. Hardegger bezweckt damit, den Vorwurf der finanziellen Bereicherung zu entkräften.

Abb. 3: Hardeggers »Verteidigungsmemorial«, 1915.

»Meinen Vorteil habe ich wahrlich nicht gesucht«

Hardegger führt nicht nur ihre Kindheit und Jugend ins Feld, um die Richter davon zu überzeugen, dass sie nicht gegen das Medizinalgesetz verstossen hat. Sie sagt es auch direkt: »Meinen Vorteil habe ich wahrlich nicht gesucht«, schreibt sie und berichtet daraufhin genauer von ihrer bereits geleisteten, unbezahlten Arbeit.26

So habe sie noch als Sekretärin des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes vielen Arbeiterinnen unentgeltlich Rat bei ihren alltäglichen Problemen erteilt.27 Einen Nachmittag pro Woche schenkte sie den Arbeiterinnen und nahm sich ihrer Probleme ohne Gegenleistung an. Sie berichtet von zehn Besuchen an einem Montagnachmittag und etwa 500 im Jahr. Die Probleme, mit welchen die Arbeiterinnen zu Hardegger kamen, waren vielseitig. Unter anderem ging es in ihren Sprechstunden auch um Fragen der Verhütung und Abtreibung:

»Es kamen durchschnittlich an so einem Montag zehn Besuche, also im Jahr etwa fünfhundert. Ist es zu verwünschen, dass unter fünfhundert Frauen, die bei mir ihren Kummer abluden, der hundertste Teil davon mich aus Angst vor der Mutterschaft aufsuchte? Schon als ich noch Arbeitersekretärin war, hatte ich erfahren können, wie die Frauen zuweilen vor der Mutterschaft zittern müssen und was für grauenhafte Dinge sie dagegen unternehmen.«28

Zu diesen Frauen gehörten auch die beiden Schwestern Rosa und Hilda Bigler, denen sie bei der Abtreibung behilflich war. Aus dem Memorial wird deutlich, dass Margarethe Hardegger ihre Beihilfe zur Abtreibung als Teil eines grösseren, solidarischen Einsatzes für die Arbeiterinnen, der sich auch in Form von regelmässigen, unentgeltlichen Sprechstunden niederschlug, einordnete. Die verbotene Beihilfe zur Abtreibung war für sie Teil ihrer feministisch motivierten Freiwilligenarbeit.

»Die Abtragung einer inneren Pflicht«

Um den uneigennützigen Charakter ihrer Hilfe an abtreibungswillige Frauen zu unterstreichen, beruft sich Margarethe Hardegger auf eine innere Pflicht, die sie dazu bewogen habe, unentgeltliche Sprechstunden für Arbeiterinnen abzuhalten:

»Dies [das Einrichten einer Sprechstunde] tat ich aber nicht etwa aus reiner Gutherzigkeit, sondern es war die Abtragung einer inneren Pflicht; als Sozialist, der sein Leben beständig mit seiner Überzeugung in Einklang zu bringen hat, wollte ich das Erbe, das ohne meine eigene Arbeitsleistung mein Eigentum geworden war, vor mir selber durch den Dienst an Enterbte abverdienen«.29

Mit »Erbe« meint Hardegger das Haus am Pflugweg Nr. 5, das ihr nach dem Tod ihrer Mutter zufiel.

Abb. 4: Brief einer Ratsuchenden an Hardegger, 1915.

Anhand dieser Aussagen will Hardegger deutlich machen, dass ihr solidarischer Einsatz für die Arbeiterinnen, ihre Form der Freiwilligenarbeit, nicht finanziell motiviert ist. Denn sie gibt sich als Sozialistin zu erkennen, die aufgrund ihrer politischen Überzeugungen den Arbeiterinnen hilft. Ja, sie fühlt sich als Sozialistin dazu verpflichtet, den Enterbten zu helfen. Mit diesem Bekenntnis widerspricht Margarethe Hardegger gängigen Interpretationen der sozialwissenschaftlichen Motivationsforschung zur Freiwilligkeit. In dieser Forschung wird oft die These vertreten, dass Freiwilligenarbeit religiös motiviert sei, weil die Gebote des Altruismus und der Sorge um die Mitmenschen religiöse Menschen dazu bewögen, diese moralischen Werte im Alltag durch Freiwilligenarbeit nachzuleben.30 Margarethe Hardeggers Beschreibung ihrer Freiwilligenarbeit liefert eine andere Deutung: Obwohl sie in ihrem Memorial den altruistischen Charakter ihrer Freiwilligenarbeit betont, ihr solidarischer Einsatz ist nicht religiös, sondern politisch motiviert. Sie geht sogar noch einen Schritt weiter. Sie findet nicht nur den Beweggrund für ihre Freiwilligenarbeit im Sozialismus, sondern ihre Tätigkeit soll auch politische Wirkungen haben. Durch sie wollte sie ihre »innere Pflicht« gegenüber den Enterbten, also den Arbeiterinnen, ableisten.31 Somit ist ihre Freiwilligenarbeit auch eine Auflehnung gegen die Hegemonie der patriarchal-bürgerlichen Gesellschaft.

Das Ende des Prozesses

Der Prozess endet mit einem Schuldspruch für Margarethe Hardegger. Sie wird zu zehn Monaten Zuchthaus in Hindelbank verurteilt. Zwei weitere Mitangeklagte, darunter eine der Frauen, denen Hardegger zum Schwangerschaftsabbruch verholfen hatte, werden ebenfalls verurteilt, eine dritte dagegen freigesprochen. Das Urteil ist eine juristische Niederlage für Hardegger. Doch sie wird vom Vorwurf freigesprochen, finanziell von ihrer Beihilfe zur Abtreibung profitiert zu haben. So ist es ihr gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass sie nicht aus finanziellen, sondern aus solidarischen Motiven gehandelt hat. In den Gerichtsakten ist allerdings nicht von »Solidarität unter Frauen« die Rede. Hardegger wird lediglich attestiert, dass sie nicht gegen das Medizinalgesetz verstossen hat. Hier findet die bürgerlich-kapitalistische Sichtweise in der Unzulänglichkeit der juristischen Sprache Ausdruck. Die ausschliesslich männlichen Richter, die über das weitere Schicksal von Margarethe Hardegger entscheiden, hatten keine Begriffe wie »Frauensolidarität« in ihrem Fachwortschatz. Trotz der Verurteilung zu zehn Monaten Haft kann dieser Gerichtsentscheid als Erfolg Hardeggers verstanden werden.

Abb. 5: Einblick in das Gerichtsdossier von Hardegger, 1915.

Diese nutzt das Gericht als Bühne, um ihre Beihilfe zur Abtreibung erfolgreich als solidarische Arbeit für Arbeiterinnen darzustellen, eine Form der Freiwilligenarbeit also, mit der sie Widerstand gegen die Hegemonie der patriarchal-bürgerlichen Gesellschaft leistete. Margarethe Hardegger gehörte mit ihrem Einsatz für Abtreibung zu den Pionierinnen ihres Zeitalters. Sie setzte sich in einer konservativen Deutschschweiz für Rechte ein, die erst im Jahr 2001 Realität wurden und auch heute noch nicht gesichert sind.

Lea Gasser studiert im Bachelor Anglistik und Geschichte der Neuzeit an der Universität Zürich.

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Unbekannt, Porträtfotografie von Margarethe Hardegger, undatiert, Schweizerisches Sozialarchiv, F 5008-Fc-005.

Abb. 2: Informationsbroschüre Verhütungsmittel, Staatsarchiv des Kantons Bern, BB 15.04.2012, Abtreibungsprozess 1915.

Abb. 3: Margarethe Hardegger, Verteidigungsmemorial, 14. Juni 1915, Staatsarchiv des Kantons Bern, BB 15.04.2012, Abtreibungsprozess 1915, [S. 153].

Abb. 4: Brief einer Ratsuchenden an Frau Hardegger, Staatsarchiv des Kantons Bern, BB 15.04.2012, Abtreibungsprozess 1915.

Abb. 5: Einblick in das Gerichtsdossier von Hardegger, Staatsarchiv des Kantons Bern, BB 15.04.2012, Abtreibungsprozess 1915.

Literatur
  1. 1

    »Verhafts-Befehl Hardegger«, Staatsarchiv des Kantons Bern, BB 15.04.2012, Abtreibungsprozess 1915, S. 25. Im Original: »gewerbsm. Beihilfe zur Abtreibung der Leibesefrucht«.

  2. 2

    Ina Boesch: Gegenleben: Die Sozialistin Margarethe Hardegger und ihre politischen Bühnen, Zürich: Chronos (2003), S. 67.

  3. 3

    Ina Boesch: Gegenleben: Die Sozialistin Margarethe Hardegger und ihre politischen Bühnen, Zürich: Chronos (2003), S. 67.

  4. 4

    »Deposition Rosa Bigler, im Rapport«, Staatsarchiv des Kantons Bern, BB 15.04.2012, Abtreibungsprozess 1915, S. 7.

  5. 5

    Ina Boesch: Gegenleben: Die Sozialistin Margarethe Hardegger und ihre politischen Bühnen, Zürich: Chronos (2003), S. 67.

  6. 6

    »Deposition Rosa Bigler, im Rapport«, Staatsarchiv des Kantons Bern, BB 15.04.2012, Abtreibungsprozess 1915, S. 8.

  7. 7

    »Deposition Rosa Bigler, im Rapport«, Staatsarchiv des Kantons Bern, BB 15.04.2012, Abtreibungsprozess 1915, S. 7–8.

  8. 8

    Ina Boesch: Gegenleben: Die Sozialistin Margarethe Hardegger und ihre politischen Bühnen, Zürich: Chronos (2003), S. 69.

  9. 9

    Ina Boesch: Gegenleben: Die Sozialistin Margarethe Hardegger und ihre politischen Bühnen, Zürich: Chronos (2003), S. 69.

  10. 10

    »Verteidigungsmemorial«, Staatsarchiv des Kantons Bern, BB 15. April 2012, Abtreibungsprozess 1915, S. 161.

  11. 11

    »Verteidigungsmemorial«, Staatsarchiv des Kantons Bern, BB 15. April 2012, Abtreibungsprozess 1915, S. 161. Hervorhebung im Original.

  12. 12

    Ursula Gaillard: »Abtreibung«, in: Historisches Lexikon der Schweiz, https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/007977/2011-10-13/ (13. Oktober 2011).

  13. 13

    Brigitte Ruckstuhl, Elisabeth Ryter: Zwischen Verbot, Befreiung und Optimierung: Sexualität und Reproduktion in der Schweiz seit 1750, Luzern: interact (2018), S. 106.

  14. 14

    Annemarie Ryter, »Abtreibung in Basel: Hilfe unter Frauen lohnendes Geschäft«, in: Schweizerische Zeitschrift für Geschichte (1983), S. 431–438, hier S. 432.

  15. 15

    In der Westschweiz waren Abtreibungen auch illegal, wurden allerdings öfters geduldet. Vgl. dazu Brigitte Ruckstuhl, Elisabeth Ryter: Zwischen Verbot, Befreiung und Optimierung: Sexualität und Reproduktion in der Schweiz seit 1750, Luzern: interact (2018), S. 106.

  16. 16

    Gesetz über die Ausübung der medizinischer Berufsarten vom 14. März 1865, in: Gesetze, Dekrete und Verordnungen des Kantons Bern, Bd. 4 (1865), S. 27–39. Online: https://www.e-periodica.ch/digbib/view?pid=gdv-001%3A1865%3A4#40.

  17. 17

    Brigitte Ruckstuhl, Elisabeth Ryter: Zwischen Verbot, Befreiung und Optimierung: Sexualität und Reproduktion in der Schweiz seit 1750, Luzern: interact (2018), S. 100.

  18. 18

    Brigitte Ruckstuhl, Elisabeth Ryter: Zwischen Verbot, Befreiung und Optimierung: Sexualität und Reproduktion in der Schweiz seit 1750, Luzern: interact (2018), S. 97.

  19. 19

    Brigitte Ruckstuhl, Elisabeth Ryter: Zwischen Verbot, Befreiung und Optimierung: Sexualität und Reproduktion in der Schweiz seit 1750, Luzern: interact (2018), S. 97, 105.

  20. 20

    »Verteidigungsmemorial«, Staatsarchiv des Kantons Bern, BB 15.04.2012, Abtreibungsprozess 1915, S. 157.

  21. 21

    Anklageakte, Staatsarchiv des Kantons Bern, BB 15.04.2012, Abtreibungsprozess 1915, S. 140, in: Ina Boesch: Gegenleben: Die Sozialistin Margarethe Hardegger und ihre politischen Bühnen, Zürich: Chronos (2003), S. 71.

  22. 22

    »Verteidigungsmemorial«, Staatsarchiv des Kantons Bern, BB 15.04.2012, Abtreibungsprozess 1915, S. 153.

  23. 23

    »Verteidigungsmemorial«, Staatsarchiv des Kantons Bern, BB 15.04.2012, Abtreibungsprozess 1915, S. 153.

  24. 24

    »Verteidigungsmemorial«, Staatsarchiv des Kantons Bern, BB 15.04.2012, Abtreibungsprozess 1915, S. 153.

  25. 25

    »Verteidigungsmemorial«, Staatsarchiv des Kantons Bern, BB 15.04.2012, Abtreibungsprozess 1915, S. 155.

  26. 26

    »Verteidigungsmemorial«, Staatsarchiv des Kantons Bern, BB 15.04.2012, Abtreibungsprozess 1915, S. 165.

  27. 27

    »Verteidigungsmemorial«, Staatsarchiv des Kantons Bern, BB 15.04.2012, Abtreibungsprozess 1915, S. 157.

  28. 28

    »Verteidigungsmemorial«, Staatsarchiv des Kantons Bern, BB 15.04.2012, Abtreibungsprozess 1915, S. 159.

  29. 29

    »Verteidigungsmemorial«, Staatsarchiv des Kantons Bern, BB 15.04.2012, Abtreibungsprozess 1915, S. 157.

  30. 30

    Lesley Hustinx, Johan von Essen, Jacques Haers, Sara Mels (Hg.): Religion and Volunteering: Complex, Contested and Ambiguois Relationships, Heidelberg: Springer-Cham (2015), Preface, S. 1–2.

  31. 31

    »Verteidigungsmemorial«, Staatsarchiv des Kantons Bern, BB 15.04.2012, Abtreibungsprozess 1915, S. 157.